
Seit 1.1.2010 müssen österreichische Unternehmer den Antrag auf Erstattung von Vorsteuern aus anderen EU-Staaten nicht mehr in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, sondern – für alle EU-Staaten – auf elektronischem Weg über das in Österreich vom BMF eingerichtete elektronische Portal „Finanz-Online“ einbringen. Die Neuregelung gilt bereits für Vorsteuern 2009. Die Frist zur Einbringung dieses Antrags beträgt nunmehr neun Monate (anstelle von bisher sechs Monaten). Die jeweilige nationale Abgabenbehörde hat innerhalb von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrags den Erstattungsbetrag auszuzahlen. Für nicht zeitgerecht erstattete Vorsteuern muss der säumige Mitgliedstaat eine Säumnisabgeltung von 2 % sowie nach Ablauf von jeweils weiteren drei Monaten eine zweite und dritte Säumnisabgeltung von jeweils 1 % bezahlen. Unternehmer aus Drittstaaten müssen Vorsteuererstattungsanträge weiterhin nach den bisherigen Regeln direkt im jeweiligen Mitgliedstaat stellen.
Zusammenfassende Meldungen für Meldezeiträume ab 01.01.2010 müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf des Meldezeitraumes – das ist das Lieferungs- bzw. Leistungsmonat – elektronisch eingebracht werden (bisher bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats). Nicht vergessen: Für Meldezeiträume ab 01.01.2010 müssen auch innergemeinschaftliche Leistungen, die unter das Reverse Charge fallen, in die ZM aufgenommen werden.
Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz (RÄG) 2010 wurde die Umsatzgrenze für die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht (Buchführungs- und Bilanzierungspflicht) ab 1.1.2010 von bisher € 400.000 auf € 700.000 angehoben. Gleichzeitig wurde auch der erhöhte Schwellenwert, dessen Überschreiten zur Rechnungslegungspflicht bereits im Folgejahr führt, von € 600.000 auf € 1.000.000 angehoben (daher sofortige Rechnungslegungspflicht im Folgejahr, wenn in einem Jahr ein Umsatz von über € 1.000.000 erzielt wird). Die Anzahl der Einnahmen-Ausgaben-Rechner wird dadurch ab 2010 deutlich ansteigen.
Ab 2010 sind daher folgende Regeln zu beachten:
- Tätigt ein Unternehmer in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren Umsätze zwischen € 700.000 und € 1.000.000, ist er nach einem Pufferjahr ab dem vierten Wirtschaftsjahr nach UGB rechnungslegungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer im dritten Wirtschaftsjahr (Pufferjahr) die € 700.000-Umsatzgrenze nicht überschreitet. Das Pufferjahr dient der unternehmensinternen Vorbereitung der Umstellung auf die Bilanzierung.
- Erzielt der Unternehmer in einem Wirtschaftsjahr Umsätze von mehr als € 1.000.000, dann tritt die Verpflichtung zur Rechnungslegung ohne Pufferjahr sofort im nächsten Wirtschaftsjahr ein.
- Werden in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren Umsätze von weniger als € 700.000 erzielt, so entfällt die Rechnungslegungspflicht sofort ab dem dritten Jahr (ein Pufferjahr besteht in diesem Fall nicht).
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer ab 1.1.2010 erstmals rechungslegungspflichtig ist, sind die neuen erhöhten Grenzen auch auf Beobachtungsjahre vor 2010 anzuwenden:
Hat ein Unternehmer in den Jahren 2007 und 2008 jeweils Umsätze von mehr als € 400.000 erzielt, so wäre er nach dem Pufferjahr 2009 ab dem vierten Wirtschaftsjahr, also ab 2010, nach bisheriger Rechtslage rechnungslegungspflichtig geworden. Haben die Umsätze 2007 und 2008 aber weniger als € 700.000 betragen, fällt wegen der rückwirkenden Anwendung der neuen höheren Grenzen auch auf Beobachtungszeiträume vor 2010 die Buchführungspflicht für das Jahr 2010 wieder weg. Der Unternehmer kann seinen Gewinn 2010 in diesem Fall daher weiterhin durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
Hat ein Unternehmer im Jahr 2009 einen Umsatz von mehr als € 600.000, aber weniger als € 1,000.000 erzielt, so wäre er nach bisheriger Rechtslage wegen Überschreitens des erhöhten Schwellenwertes ab 2010 rechnungspflichtig geworden. Durch die rückwirkende Anwendung der neuen höheren Grenze von € 1 Mio. auch auf Beobachtungszeiträume vor 2010 fällt die Rechnungslegungspflicht für 2010 aber wieder weg. Der Unternehmer kann seinen Gewinn 2010 auch in diesem Fall weiterhin durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
Weiters können folgende Unternehmer ab 1.1.2010 weiterhin den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln:
- Angehörige der Freien Berufe – unabhängig vom Umsatz und Vermögen;
- Land- und Forstwirte sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit einem Einheitswert von bis zu € 150.000 oder Umsätzen bis zu € 400.000 (diese unterliegen nicht dem UGB, sondern eigenen steuerlichen Buchführungsgrenzen);
- Personen (Unternehmer) mit außerbetrieblichen Einkünften (§ 2 Abs 4 Z 2 EStG), die ihre Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermitteln (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte);
- Im Hinblick auf den höheren Informationsgehalt einer doppelten Buchführung mit Erfassung auch sämtlicher Vermögens- und Schuldpositionen und des Eigenkapitals in einer Bilanz und einer periodengerechten Gewinnermittlung sollte allerdings im Einzelfall geprüft werden, ob nicht doch die unternehmensrechtliche Rechnungslegung mit doppelter Buchführung und Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) die für das Unternehmen bessere Gewinnermittlungsform darstellt.
Der VwGH hat zu diesem Thema ein Urteil gefällt (VwGH 10.06.2009, 2008/08/0224). Für die Nutzung des KfZ ist ein beitragspflichtiger Sachbezug zu rechnen. Die wesentlichen Aussagen sind Folgende: Es kommt nicht darauf an,
- ob auch anderen Dienstnehmern ein Kfz zur Verfügung gestellt wurde
- ob dies branchenüblich ist
- ob das Fahrzeug bereits vor dem Beginn des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestanden habe oder nicht.
Das Ausscheiden eines Privatanteils schließe die Privatnutzung als Dienstnehmerin nicht aus. Die Motivation für die Überlassung des Fahrzeuges (z.B. eine familienrechtliche Verpflichtung) sei nicht von Bedeutung. Vom Sachbezugswert seien Beiträge und Umlagen zu entrichten, wenn einem Dienstnehmer vom Dienstgeber ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt werde. Außerdem ist die GKK nicht an die Feststellungen der Finanz gebunden.
Die Bezüge freier Dienstnehmer unterliegen ab 01.01.2010 sowohl dem 4,5 %igen Dienstgeberbeitrag zum FLAF (und damit bei Wirtschaftskammerzugehörigkeit des Auftraggebers auch dem Zuschlag zum DB) als auch der 3 %igen Kommunalsteuer. Damit werden freie Dienstverhältnisse ab 2010 für den Auftraggeber um bis zu 8 % teurer. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat, sind auch Fahrt- und Reisekostenentschädigungen an freie Dienstnehmer in die Bemessungsgrundlage für DB und Kommunalsteuer einzubeziehen.
Die Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) ist seit 1. Juli 2002 im Bundesministerium für Finanzen angesiedelt. Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Abgabenbehörden haben die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.
Aufgabe der KIAB ist, durch Kontrollen faire und gleiche Bedingungen für alle Teilnehmer am Wirtschaftsleben zu gewährleisten und somit den Schutz der finanziellen Interessen der Republik Österreich zu sichern. Die präventive Arbeit der KIAB soll im Interesse des Arbeitsmarktes und des Wirtschaftsstandortes Österreich unfaire Konkurrenzverhältnisse in Folge von Wettbewerbsvorteilen durch Schwarzarbeit und Sozialbetrug weitgehend verhindern. In jedem Finanzamt ist ein KIAB-Team eingerichtet.
Vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, liegen die voraussichtlichen SV-Werte für das kommende Jahr bereits vor:
Höchstbeitragsgrundlagen:
- täglich: EUR 140,00
- monatlich: EUR 4.200,00
- jährlich für Sonderzahlungen: EUR 8.400,00
- monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: EUR 4.900,00
Geringfügigkeitsgrenzen:
- täglich: EUR 28,72
- monatlich: EUR 374,02
- Grenzwert für Dienstgeberabgabe: EUR 561,03
Aufgrund einer aktuellen VwGH-Entscheidung hat das BMF die Finanzämter angewiesen, nunmehr in Fällen des Eigenimports von KFZ (Neu- und Gebrauchtwagen) aus einem anderen Mitgliedsstaat in das Inland bei der Vorschreibung der NoVA den 20%igen NoVA-Erhöhungsbetrag (entspricht 20% USt) außer Ansatz zu lassen. Dies gilt allerdings nicht für Eigenimporte aus dem Drittland. Anträge auf Rückerstattung des (zu Unrecht) entrichteten 20%-igen Erhöhungsbetrages können unter Beachtung der Jahresfrist gestellt werden.
In der Praxis wird das auf die Sanierung angeschlagener Unternehmen ausgerichtete Ausgleichsverfahren kaum genutzt. Die meisten Unternehmenssanierungen werden über ein Konkursverfahren mit anschließendem Zwangsausgleich vorgenommen. Da durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens von vielen Unternehmern ein dauerhafter Imageschaden befürchtet wird, werden Konkursanträge in vielen Fällen viel zu spät gestellt. Dies erschwert die mögliche Sanierung der Unternehmen. Angesichts dieser praktischen Probleme hat sich der Gesetzgeber entschlossen, durch eine grundlegende Reform des Insolvenzrechts künftig Sanierungen zu erleichtern. Ob dies gelingt bleibt abzuwarten. Auch in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber das Insolvenzrecht wiederholt reformiert, ohne dass damit der jeweils gewünschte Effekt erreicht werden konnte. Die nun beschlossene Novelle zum Insolvenzrecht tritt mit 1.7.2010 in Kraft. Die Eckpunkte der künftigen Rechtslage stellen sich wie folgt dar:
- Anstelle der derzeitigen Unterteilung der Insolvenzverfahren in Konkurs- und Ausgleichsverfahren wird ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen.
- Die Konkursordnung wird in Insolvenzordnung (IO) umbenannt.
- Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben. Weiter erforderliche Bestimmungen der Ausgleichsordnung werden in die Insolvenzordnung übernommen.
- Im Rahmen der Insolvenzordnung werden zwei Verfahrensarten geschaffen: Bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans wird das Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet, ansonsten als Konkursverfahren. Durch die Bezeichnung „Sanierungsverfahren“ soll die positive Ausrichtung des Verfahrens auch gegenüber den Gläubigern des Unternehmens klargestellt werden.
- Sofern der Schuldner (Unternehmer) bis zur Insolvenzeröffnung (entweder mit dem Insolvenzantrag oder im Vorverfahren bis zur Eröffnung durch das Gericht) qualifizierte Unterlagen, wie z.B. einen (realistischen) Finanzplan, vorlegt und eine (realistische) Quote von zumindest 30 % anbietet, ist ihm künftig die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters zu belassen. Damit werden die Grundzüge des Ausgleichsverfahrens in das Sanierungsverfahren übernommen. Wird der Sanierungsplan allerdings nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen, so ist dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und es ist ein Masseverwalter zu bestellen. Eine Sanierung durch Sanierungsplan bleibt aber weiterhin möglich.
- Der Sanierungsplan ersetzt den bisherigen Zwangsausgleichsantrag. Um die Annahme eines Sanierungsplans durch die Gläubiger künftig zu erleichtern, wurden die Mehrheitserfordernisse herabgesetzt. Künftig ist zur Annahme eines Sanierungsplans nur mehr erforderlich, dass dem Antrag die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger zustimmt (Kopfmehrheit). Gleichzeitig müssen die zustimmenden Insolvenzgläubiger über mehr als die Hälfte der Insolvenzforderungen der bei der Tagsatzung anwesenden Insolvenzgläubiger verfügen (Kapitalmehrheit).
- Überdies hat der Schuldner nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans die Möglichkeit, eine Löschung aus der Insolvenzdatei zu erwirken, um im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein.
- Die Mindestquote im Sanierungsverfahren wurde entgegen ursprünglichen Absichten nicht generell auf 30 % angehoben, sondern ist wie beim bisherigen Zwangsausgleich bei 20 % geblieben. Nur bei beabsichtigter Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren ist eine mindestens 30 %ige Quote erforderlich.
- Die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners wurde eingeschränkt. Wenn die Vertragauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners künftig derartige Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Dabei gilt die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und der Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen nicht als wichtiger Grund. Ausgenommen von diesen Auflösungsbeschränkungen sind Arbeitsverträge und Ansprüche auf Auszahlung von Krediten. Ferner gilt die Beschränkung auch dann nicht, wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist.
- Die Anzahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge soll dadurch verringert werden, dass künftig neben den schon derzeit verpflichteten Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften auch Gesellschafter mit einem Anteil von mehr als 50 % an der insolventen Kapitalgesellschaft zum Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von 4.000 € heranzuziehen sind. Überdies können künftig Gläubiger, die einen Kostenvorschuss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlegt haben, diesen bei den zum Erlag dieses Kostenvorschusses verpflichteten Geschäftsführern und Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften eintreiben.
Natürliche Personen können für ihren Betrieb einen neuen Gewinnfreibetrag geltend machen. Dadurch vermindert sich der Gewinn eines jeden Betriebes um 13 %. Der Höchstbetrag pro Person und Jahr beträgt EUR 100.000. Der Gewinnfreibetrag gliedert sich in zwei Arten: einen Grundfreibetrag und einen investitionsbedingten Freibetrag. Der neue Freibetrag gilt ab der Veranlagung 2010.
Er steht für folgende Gewinnermittlungsarten zu:
Grundfreibetrag: Einnahmen-Ausgabenrechnung
Bilanzierung
Gewinnermittlung mittels Pauschalierung
Investitionsbedingter Freibetrag: Einnahmen-Ausgabenrechnung
Bilanzierung
Grundfreibetrag:
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist zwischen den ersten EUR 30.000 Gewinn (Summe der positiven Ergebnisse aller Betriebe eines Unternehmers) und dem restlichen Gewinn zu unterscheiden: Von den ersten EUR 30.000 stehen automatisch immer 13 % als Grundfreibetrag zu (also max. EUR 3.900 pro Person pro Jahr). Bei Personengesellschaften ist der Grundfreibetrag mit EUR 3.900 pro Jahr pro Person und zusätzlich pro Personengesellschaft gedeckelt. Der Grundfreibetrag wird automatisch berücksichtigt.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag:
Übersteigt der Gewinn EUR 30.000, dann stehen 13 % vom übersteigenden Betrag nur dann als Gewinnfreibetrag zu, wenn im entsprechenden Ausmaß abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mehr als vier Jahren (auch Gebäude) oder begünstigte Wertpapiere angeschafft worden sind. Der Gewinnfreibetrag ist mit EUR 100.000 pro Person pro Jahr und zusätzlich pro Personengesellschaft gedeckelt.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag muss in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dazu ist der Grundfreibetrag betragsmäßig einem Betrieb zuzuordnen. Für den Teil des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages muss in der Steuererklärung angegeben werden, welche der angeschafften Wirtschaftsgüter den Gewinn abdecken.
Für die Jahre 2009 und 2010 besteht die Möglichkeit, Investitionen mit 30 % vorzeitig abzuschreiben. Diese vorzeitige Abschreibung inkludiert bereits die normale Abschreibung des ersten Wirtschaftsjahres.
Diese Abschreibung steht nicht für Gebäude, Mieterinvestitionen, PKW, Kombis, geringwertige Wirtschaftsgüter und gebrauchte Wirtschaftsgüter zu.
Ab 1.1.2010 ist für die Bestimmung des Dienstleistungsortes vorrangig die Person des Leistungsempfängers von Bedeutung. Die neue Regelung unterscheidet zwischen Business to Business-Umsätzen (B2B-Umsätze) und Business to Consumer-Umsätzen (B2C-Umsätze). Für grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Unternehmern ist zwingend der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vorgesehen. Die Rechnung ist netto ohne Ausweis von Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge-System) auszustellen. Dieser Vorgang ist in die monatliche/quartalsweise zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.
TIPP: Klären Sie bereits im Vorfeld, ob Leistungsempfänger eine UID-Nummer besitzen und überprüfen Sie diese. Die Einrichtung entsprechender Erlöskonten im Buchhaltungsprogramm und diesbezügliche Buchhaltungs- bzw. Fakturierungsanweisungen helfen bei einer raschen und korrekten Umsetzung ab 1.1.2010.
Um vor allem KMUs von gesetzlichen (Informations-)Verpflichtungen zu entlasten, soll mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungesetz (RÄG) 2010 die Buchführungsgrenze im Unternehmensgesetzbuch (UGB) massiv angehoben werden. Dadurch können viele Kleinunternehmer, die bisher bilanzierungspflichtig waren, ab 2010 ihre Gewinnermittlung auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umstellen. Daneben ist eine (erste) Angleichung zwischen unternehmensrechtlicher und steuerrechtlicher Gewinnermittlung geplant. Im Wesentlichen sollen ab 1.1.2010 folgende Änderungen im UGB in Kraft treten:
• Anhebung der derzeit geltenden unternehmensrechtlichen Umsatzgrenze für die Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht von EUR 400.000 auf künftig EUR 700.000 Jahresumsatz. Die neue Umsatzgrenze soll für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2009 beginnen, sie soll aber rückwirkend angewendet werden. Dies bedeutet, dass ein bisher bilanzierungspflichtiger Unternehmer (mit Umsätzen von mehr als EUR 400.000), dessen Umsätze in den Jahren 2008 und 2009 weniger als EUR 700.000 betragen haben, ab 2010 seine Gewinnermittlung auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umstellen kann.
• Abschaffung der derzeitigen Möglichkeit zur Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes.
• Verpflichtende Aktivierung eines entgeltlich erworbenen Firmenwerts (= Streichung des bisherigen Wahlrechts einer sofortigen aufwandswirksamen Verrechnung im UGB-Jahresabschluss).
• Abschaffung der derzeit gegebenen Möglichkeit zur Vorwegnahme künftiger Wertminderungen beim Umlaufvermögen (sogenanntes erweitertes Niederstwertprinzip).
Das RÄG 2010 liegt derzeit als Regierungsvorlage zur Beschlussfassung im Parlament. Die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.
Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise sollen künftig Sanierungen erleichtert werden. Derzeit liegt ein Entwurf des BMJ zur durchgreifenden Änderung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen vor. Die geänderten Bestimmungen sollen mit 1.1.2010 in Kraft treten. Die Eckpunkte des Entwurfs stellen sich wie folgt dar:
• Anstelle der derzeitigen Unterteilung der Insolvenzverfahren in Konkurs- und Ausgleichsverfahren soll ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen werden.
• Bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans soll dieses Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet werden, ansonsten als Konkursverfahren.
• Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben. Weiterhin erforderliche Bestimmungen der Ausgleichsordnung werden in die Insolvenzordnung übernommen.
• Der Sanierungsplan soll den bisherigen Zwangsausgleichsantrag ersetzen. Um die Sanierung künftig noch zu erleichtern, soll die Kapitalquote für die Annahme eines Sanierungsplans von derzeit 75 % auf die einfache Mehrheit reduziert werden. Überdies soll dem Schuldner nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans die Möglichkeit gegeben werden, eine Löschung aus der Insolvenzdatei zu erwirken, um im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein.
• Allerdings soll die Mindestquote im Sanierungsverfahren auf 30 % angehoben werden (derzeit 20 % im Zwangsausgleich). Dafür soll dem insolventen Schuldner aber bis zur Entscheidung über den Sanierungsplan (maximal aber 90 Tage ab Konkurseröffnung) die Eigenverwaltung ermöglicht werden.
• Die im Entwurf vorgesehene stärkere Einschränkung des Kündigungsrechts eines Gläubigers im Falle der Insolvenzeröffnung ist noch heftig umstritten und könnte wieder aus dem Entwurf gestrichen werden.
• Die Anzahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge soll dadurch verringert werden, dass auch bestimmte Gesellschafter zum Erlag eines Kostenvorschusses heranzuziehen sind. Überdies soll Gläubigern, die einen Kostenvorschuss erlegt haben, ein erleichterter Rückgriff auf jene Personen, die zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wären, ermöglicht werden.
Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes führt die einvernehmliche Auflösung während eines Krankenstandes zu keiner Entgeltfortzahlungspflicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Ausdrücklich offen ließ der VwGH jedoch das Ergebnis im Falle einer geplanten Wiedereinstellung nach dem Ende des Krankenstandes oder die Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs für die Dauer des an und für sich entgeltfortzahlungspflichtigen Krankenstandes.
Deshalb empfiehlt sich, keinesfalls eine vorläufige Beendigung des Dienstverhältnisses genau für die Dauer des Krankenstandes durch eine einvernehmliche Lösung vorzunehmen.
Höchstbeitragsgrundlage täglich EUR 137
Höchstbeitragsgrundlage monatlich EUR 4.110
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen EUR 8.220
Höchstbeitragsgrundlage monatlich ohne Sonderzahlungen (für freie DienstnehmerInnen) EUR 4.795
Geringfügigkeitsgrenze täglich EUR 28,13
Geringfügigkeitsgrenze monatlich EUR 366,33
Grenzwert für Dienstgeberabgabe EUR 549,50
Zum 31.12.2009 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2002 aus.
Diese können daher ab 1.1.2010 vernichtet werden.
Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
Bestimmte „kleine Gewerbetreibende“ können sich bis spätestens 31.12.2009 rückwirkend für das laufende Jahr auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte nicht höher als EUR 4.188,12 sind und der Jahresnettoumsatz maximal EUR 30.000 betragen hat.
Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65 Jahre, Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben.
Ab 13.05.2009 gelten folgende Zinssätze beim Finanzamt
Basiszinssatz 0,380 %
Stundungszinsen 4,880 %
Aussetzungszinsen 2,380 %
Anspruchszinsen 2,380 %
Die Meldung sowie die Abmeldung zum Krankenstand kann künftig per E-Card durchgeführt werden. Die Arbeits(un)fähigkeitsmeldung wird zukünftig durch den Arzt online über das bestehende E-Card-System eingegeben. Der Patient erhält eine Bestätigung, die dann auch dem Dienstgeber vorgelegt werden kann. Die Unternehmen haben gleichzeitig die Möglichkeit, den Krankenstand ihrer Mitarbeiter online abzufragen. Wie bisher erhält der Arbeitgeber allerdings lediglich die Information der Krankmeldung. Diagnosen oder Gründe für den Krankenstand, außer bei Arbeitsunfällen, werden nicht übermittelt.
Die Meldung per E-Card ist ab dem 5. Mai österreichweit möglich, wobei sie für die Ärzte nicht verpflichtend ist. Es wird davon ausgegangen, dass in etwa sechs Monaten 75 % der Ärzte freiwillig die neue Applikation verwenden werden.
Die Regelungen für begünstigte Nutzungsmöglichkeiten von Pkws und Kombis als Gästewagen sind laut UFS und VwGH wesentlich enger auszulegen, als dies die Verwaltungspraxis macht. Dabei sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wesentlich enger als für die NoVA-Erstattung. Bei der NoVA-Erstattung sind vor allem die speziellen Nachweispflichten zu beachten.
Für den Vorsteuerabzug muss eine gewerbliche Personenbeförderung vorliegen. Das erfordert eine unmittelbare Entgeltlichkeit der Beförderung und damit die Verrechnung eines gesonderten Entgelts. "Gratisbeförderungen" von Gästen als bloße Serviceleistungen sind damit nicht begünstigt und vermitteln keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug.
Für die NoVA-Begünstigung ist dagegen (nur) die gewerbsmäßige Personenbeförderung erforderlich. Darunter fallen auch Personentransporte zur Erzielung eines bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils und damit auch Leistungen wie die "Gratisabholung" vom Flughafen oder der "Gratisschibus".
Die 80-%-Grenze für die gewerbliche Personenbeförderung für den Bereich der Umsatzsteuer ist im Gesetz klar definiert. Für den Bereich der NoVA übernahm die Verwaltungsübung diese Grenze, was nun vom UFS relativiert wurde. Dieser kam zum Schluss, dass in diesem Bereich jede planmäßige und auf Dauer angelegte Alternativnutzung begünstigungsschädlich ist, auch wenn ihr Anteil unter den von der Verwaltungsübung anerkannten 20 % liegt. Das NoVAG fordert ausdrücklich, dass die begünstigte Nutzung nachgewiesen werden muss. Der UFS verlangt dabei die Führung eines Fahrtenbuches oder vergleichbarer Aufzeichnungen auch für kurze Strecken.
Ab 01. Jänner wurden die Grenzen für die Kürzung bzw. den Entfall der Arbeitslosenversicherungsbeiträge angehoben.
Die neuen Grenzen betragen:
Beitragsgrundlage Kürzung in %
bis EUR 1.128 3 %
bis EUR 1.230 2 %
bis EUR 1.384 1 %
Die richtliniengemäß zulässigen Höchstzinssätze auf Basis des Drei-Monats-EURIBOR betragen ab 1. April 2009:
- bei 100-prozentigen Haftungsübernahmen 2,690% pa
- bei 80-prozentigen Haftungsübernahmen 3,140% pa
- bei 50-prozentigen Haftungsübernahmen 3,740% pa
- bei der Jungunternehmerförderung mit reiner Prämienförderung (ohne Haftung der AWS) 3,940% pa
Für Haftungsübernahmen im Bereich der KMU-Stabilisierung können bei Offenlegung der Zinssatzkalkulation und des Risikoaufschlags gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.
Der richtliniengemäß zulässige Höchstzinssatz auf Basis der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen für variabel verzinste Kredite beträgt ab 1. April 2009 4,000% pro Jahr.
Dieser Höchstzinssatz wird angewendet für
- beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen der Tourismusförderungsaktion ab 1. Mai 1992 eingelangte Ansuchen
- Ansuchen im Rahmen der Kleingewerbekreditaktion, der JungunternehmerInnen-Förderungsaktion, der Gewerbestrukturverbesserungsaktion, der Aktion Innovationsprogramm „Unternehmensdynamik“, der Aktion „Förderung der Internationalisierung von KMU durch Garantien“ und der „Patentkreditförderungsaktion“.
In Kreditverträgen, die im 2. Quartal 2009 mit einem Fixzinssatz abgeschlossen werden, kann ein Fixzinssatz von maximal 4,875 % pro Jahr vereinbart werden.
Die Werte 2009 betragen:
Geringfügigkeitsgrenze täglich EUR 27,47
Geringfügigkeitsgrenze monatlich EUR 357,74
Grenzwert für Pauschbetrag (Dienstgeberabgabe)EUR 536,61
Höchstbeitragsgrundlage täglich EUR 134,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich EUR 4.020,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen EUR 8.040,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie DN ohne SZ EUR 4.690,00
Die Haftung (siehe unten Bericht vom 23.04.2008) tritt zugleich mit der Bezahlung des Werklohnes an den Subunternehmer ein. Der Auftraggeber wird immer dann zur Haftung herangezogen, wenn die zuständige GKK erfolglos Exekution gegen den Subunternehmer geführt hat oder der Subunternehmer bereits insolvent ist.
Der Auftraggeber kann der Haftung in zwei Fällen entgehen:
1. Einzahlung eines Haftungsbetrages
20 % des Werklohnes werden einbehalten und an das Dienstleistungszentrum der WGKK überwiesen; diese leitet die eingegangenen Beiträge an die zuständige GKK weiter. Die Leistung des Haftungsbetrages wirkt schuldbefreiend.
Der Auftraggeber hat im Zuge der Überweisung folgende Daten zu melden.
- Firmenname und Adresse des Auftraggebers
- Dienstgebernummer und Firmenname des Subunternehmers
- Datum und Nummer der Rechnung über den Werklohn
- Vermerk "AGH" (für Auftraggeber-Haftung)
Ergibt sich nach der Überweisung ein Guthaben am Beitragskonto des Subunternehmers, ist dieses dem Subunternehmer auf schriftlichen Antrag beim Dienstleistungszentrum von der zuständigen GKK wieder auszuzahlen.
2. Auftragnehmer steht in der HFU-Liste
Das Dienstleistungszentrum der WGKK führt eine Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (=HFU-Liste). Beauftragt der Auftraggeber einen Subunternehmer, der auf dieser Liste aufscheint, ist der Auftraggeber haftungsfrei.
Unternehmen können ab 01.11.2008 einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste stellen. Diese kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
-Das Unternehmen hat bereits seit 3 Jahren Bauleistungen erbracht.
- Es sind alle bis zum zweiten Kalendermonat vor Antragstellung fällig gewordenen Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet.
- Alle Beitragsnachweisungen für diese Zeiträume liegen vor.
- Es dürfen in der Vergangenheit keine schwerwiegenden verwaltungs- oder strafrechtlichen Verstöße begangen worden sein.
Der Auftraggeber haftet auch für Beitragsschulden eines Sub-Subunternehmers, wenn er wußte oder aufgrund der äußeren Umstände wissen hätte müssen, dass der Grund, warum ein Subunternehmer des Subunternehmers beauftragt wurde, darin besteht, die neuen Haftungsbestimmungen zu umgehen.
Der Auftraggeber hat eine umfassende Auskunftspflicht gegenüber der GKK. Falls er diese verletzt, gilt er als haftender Auftraggeber für alle nachfolgenden Unternehmen. Außerdem kann eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 1.000 bis 10.000 festgesetzt werden.
Für Lehrverhältnisse, die nach dem 27.06.2008 beginnen, gelten die neuen Förderungsbestimmungen. Für diese gibt es keine Lehrlingausbildungsprämie, die über die Steuererklärung geltend gemacht wurde, mehr. Die Antragstellung nach den neuen Richtlinien kann von allen Unternehmern erfolgen. Sie haben jeweils ein vollständig ausgefülltes Formular an die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes zu senden. Belege sind im Original oder in Kopie anzuschließen
Möglichkeiten der Förderung:
- Basisförderung:
Diese bezieht sich jeweils auf das Lehrjahr. Sie kann jeweils im nachhinein nach Abschluss eines Lehrjahres beantragt werden und beträgt:
im 1. Lehrjahr: 3 KV-Brutto-Lehrlingsentschädigungen
im 2. Lehrjahr:2 KV-Brutto-Lehrlingsentschädigungen
im 3. und 4. Lehrjahr: jeweils 1 KV-Brutto-Lerhlingsentschädigung
Der Antrag wird den Unternehmen von der Lehrlingsstelle nach Ende des jeweiligen Lehrjahres zugesandt. Die Frist für die Antragstellung endet 3 Monate nach Ende des entsprechenden Lehrjahres.
- Neu-/Wiedereinstieg in die Lehrlingsausbildung ("Blum-Bonus II")
Es ist eine Prämie in der Höhe von EUR 2.000 für Lehrverhältnisse vorgesehen, die nach dem 27.06.2008 beginnen, wenn
- neu gegründete Unternehmen
- Unternehmen, die noch nie Lehrlinge ausgebildet haben oder
- Unternehmen, die nach mindestens 3-jähriger Pause nach Ende des letzten Lehrverhältnisses,
erstmalig bzw. wieder Lehrlinge aufnehmen.
Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis mindestens 12 Monate aufrecht war. Die Förderung ist vorläufig bis 31.12.2010 befristet. Das förderbare Höchstkontingent beträgt 10 Lehrlinge pro Unternehmer. Die Frist für die Antragstellung endet 3 Monate nach Ende des ersten Ausbildungsjahres.
- Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit
Für Lehrverhältnisse, die nach dem 27.06.2008 beginnen, gibt es eine Förderprämie in Höhe von EUR 3.000 unter folgenden Voraussetzungen:
- Führung einer einfachen Ausbildungsdokumentation und
- positive Absolvierung eines Praxistests durch den Lehrling zur Hälfte der Lehrzeit.
- Weiterbildung der Ausbilder
Gefördert werden ab 28.06.2008 Weiterbildungsmaßnahmen für Ausbilder im Ausmaß von 75 % der Kurskosten (excl. USt) bis max. EUR 1.000 pro Ausbilder und Kalenderjahr. Die Frist für die Antragstellung endet 3 Monate nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme.
- Förderung ausgezeichneter und guter Lehrabschlussprüfungen
Besteht ein Kandidat die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung oder gutem Erfolg, ist eine Prämie für den Ausbildungsbetrieb borgesehen. Die Förderhöhe beträgt pro Lehrabschlussprüfung bei gutem Erfolg EUR 200, bei ausgezeichnetem Erfolg EUR 250. Die Frist für die Antragstellung endet 3 Moante nach abgelegter Lehrabschlussprüfung.
- Zwischen- und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
Gefördert werden Ausbildungsverbünde, Zusatzausbildungen über das Berufsbild hinaus sowie Vorbereitungskurse auf die Lehrabschlussprüfung sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - auf die Berufsreifeprüfung.
- Förderungen bei Lehrlingen mit Lernschwierigkeiten
Gefördert werden Nachhilfekurse und Dienstfreistellungen bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder Vorbereitungskurse auf Nachprüfungen in der Berufsschule bzw. auf die theoretische Lehrabschlussprüfung. Die Förderung gilt für Nachhilfemaßnahmen, die nach dem 27.06.2008 beginnen. Die Frist für die Antragstellung endet 3 Monate nach Ablauf der Nachhilfemaßnahme.
- Gleichmäßiger Zugang von Mädchen und Burschen zu Lehrberufen
Die näheren Voraussetzungen für diese Förderung werden erst in den nächsten Monaten fixiert. Eine Antragstellung ist deshalb noch nicht möglich.
Nähere Informationen sowie alle bereits vorhandenen Antragformulare finden Sie auf der homepage www.lehrefoerdern.at
Als Selbständiger mit Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG sind Sie gesetzlich verpflichtet der Selbständigenvorsorge beizutreten.
Dabei gilt es zu unterscheiden:
1. Wenn Sie bereits für Ihre Mitarbeiter eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK, vormals MVK) ausgewählt haben, dann wird Ihre Selbständigenvorsorge in diesen Vertrag miteinbezogen. Dazu genügt es, der BVK Ihre Sozialversicherungs- und Polizzennummer des bereits bestehenden Vertrages mitzuteilen.
2. Wenn Sie für Ihre Mitarbeiter noch keine Betriebliche Vorsorgekasse bzw. bis dato noch keine Mitarbeiter haben, können Sie diese frei auswählen.
Sollten Sie nach sechs Monaten noch keine BVK gewählt haben, erfolgt durch den Hauptverband eine Zwangszuweisung an eine beliebige BVK.
Bevor mit den Zuweisungen begonnen wird, werden die Unternehmer von der SVA nochmals ersucht, eine BVK zu wählen. Wenn Sie also solch eine Aufforderung erhalten, bitte teilen Sie der SVA die von Ihnen gewünschte BVK mit.
Die Zulässigkeit der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses während des Krankenstandes ist von den Gebietskrankenkassen immer wieder angezweifelt worden. Der Verwaltungsgerichtshof kam nun in einer Entscheidung zu dem Schluss, dass die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses während des Krankenstandes gegen keine zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen verstößt. Auch eine Verpflichtung des Arbeitgebers, das Krankenentgelt über das Ende eines Arbeitsverhältnisses hinaus weiter zu bezahlen – wie bei einer Arbeitgeberkündigung, einer unberechtigten fristlosen Entlassung oder einem vom Arbeitgeber verschuldetem vorzeitigem Austritt – hat das Höchstgericht im Fall einer einvernehmlichen Auflösung verneint. Im Unterschied zu einer Arbeitgeberkündigung setzt eine einvernehmliche Auflösung eine übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragspartner voraus. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann eine einvernehmliche Auflösung nicht mit einer Arbeitgeberkündigung gleichgestellt werden. Endet also ein Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes durch eine einvernehmliche Auflösung, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Auch das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis verlängert sich nicht über diesen Zeitpunkt hinaus.
In Abstimmung mit den Kreditinstituten wird mit Wirkung vom 1. April 2008 die Berechnung des Verfahrenszinssatzes für Förderungen nach dem KMU-Förderungsgesetz geringfügig umgestellt.
Wurde bisher der Drei-Monats-EURIBOR-Durchschnittswert des mittleren Monats des Vorquartals für das laufende Quartal als Referenzzinssatz herangezogen, wird künftig der Drei-Monats-EURIBOR, der zwei Bankarbeitstage vor dem Beginn des jeweiligen Quartals festgelegt wird (Frankfurt, 11 Uhr), als Referenzzinssatz dienen.
Für Fixzinsvereinbarungen ist der Wert für den Fünf-Jahres-Euro-Zinsswap-Satz zum Zeitpunkt der Kredit(teil)flüssigstellung heranzuziehen. Die von der aws-Haftungsquote abhängigen Aufschläge bleiben unverändert.
Die Neuregelung gilt für alle Förderungszusagen bzw. Verbriefungen, die ab dem 1. April 2008 (nicht für Anträge, die vor dem 1. Jänner 2007 bei der aws eingereicht wurden) ausgestellt wurden. Die entsprechenden variablen Zinssätze werden auf der Homepage der aws unter www.awsg.at/zinsen veröffentlicht.
Die richtliniengemäß zulässigen Höchstzinssätze auf Basis des Drei-Monats-EURIBOR betragen ab 1. Jänner 2009:
- bei 100-prozentigen Haftungsübernahmen 4,990% pa
- bei 80-prozentigen Haftungsübernahmen 5,440% pa
- bei 50-prozentigen Haftungsübernahmen 6,040% pa
- bei der Jungunternehmerförderung mit reiner Prämienförderung (ohne Haftung der AWS) 6,240% pa
Für Haftungsübernahmen im Bereich der KMU-Stabilisierung können bei Offenlegung der Zinssatzkalkulation und des Risikoaufschlags gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.
Der richtliniengemäß zulässige Höchstzinssatz auf Basis der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen für variabel verzinste Kredite beträgt ab 1. Jänner 2009 4,250% pro Jahr.
Dieser Höchstzinssatz wird angewendet für
- beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen der Tourismusförderungsaktion ab 1. Mai 1992 eingelangte Ansuchen
- Ansuchen im Rahmen der Kleingewerbekreditaktion, der JungunternehmerInnen-Förderungsaktion, der Gewerbestrukturverbesserungsaktion, der Aktion Innovationsprogramm „Unternehmensdynamik“, der Aktion „Förderung der Internationalisierung von KMU durch Garantien“ und der „Patentkreditförderungsaktion“.
In Kreditverträgen, die im 1. Quartal 2009 mit einem Fixzinssatz abgeschlossen werden, kann ein Fixzinssatz von maximal 5,125 % pro Jahr vereinbart werden.
Fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen können zu Strafen zwischen EUR 72 und EUR 181 pro Anlassfall führen, das heißt die Bestrafung erfolgt nunmehr pro einzelnem Dienstnehmer. Deshalb sollte auf eine ordnungsgemäße Arbeitszeitaufzeichnung Wert gelegt werden. Eine solche ist übrigens auch nötig, wenn generell eine Festlegung der Tagesarbeitszeiten im Dienstvertrag erfolgt.
Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, die dem Arbeitszeitgesetz (AZG) unterliegen, zu führen, vor allem für solche, die:
- fixe Arbeitszeiten haben
- eine Mehr- oder Überstundenpauschale im Dienstvertrag vereinbart haben
- All-in-Verträge vereinbart haben
- teilzeitbeschäftigt sind (auch geringfügig Beschäftigte)
Nicht den Bestimmungen des AZG unterliegen leitende Angestellte.
Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich über folgende Daten zu führen:
- Für jeden Arbeitstag Beginn und Ende der Arbeitszeit (Uhrzeit)
- Für jeden Arbeitstag Beginn und Ende der Pause(n)
Die Aufzeichnungen können in jeder geeigneten Form geführt werden. Sie können zB auch von den Mitarbeitern geführt werden (zB bei Gleitzeit). Allerdings ist der Arbeitgeber in allen Fällen verpflichtet, im Rahmen seiner Verantwortung ein geeignetes Kontrollsystem zu führen, um die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnungen zu überwachen.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer laufen ja bekanntlich nach einem Erkenntnis des VfGH mit 1. August 2008 aus. Um in Hinkunft Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, soll es eine gesetzliche Verpflichtung geben, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Bei Verletzung der Anzeigepflicht sowie bei Vortäuschung von Schenkungen sollen angemessene Sanktionen gesetzt werden.
Einzelne Punkte aus dem Entwurf zum Schenkungsmeldegesetz 2008:
Änderungen im EStG:
- Die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers soll bei Mietwohngrundstücken weitergeführt werden (nicht wie bisher Afa-Bemessung von den fiktiven Anschaffungskosten).
- In Fällen einer Verteilung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwendungen laufen diese beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger weiter, wenn der Erwerb von Todes wegen erfolgt. Bei einer unentgeltlichen Übertragung unter Lebenden bleiben sie dem Rechtsvorgänger erhalten.
Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz:
- Der Freibetrag von EUR 365.000 soll für unentgeltliche Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Unternehmensübertragungen gelten.
- In den Fällen einer Schenkung oder Erbschaft von Grundstücken soll in Zukunft Grunderwerbsteuer anfallen. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert des Grundstückes.
Änderungen in der Bundesabgabenordnung:
- Es wurde eine neue Anzeigeverpflichtung für Schenkungen eingeführt. Anzeigepflichtig ist die Schenkung von Kapitalvermögen, wie Wertpapiere, Bargeld, Unternehmen(santeile) aber auch von Sachvermögen. Nicht gemeldet werden muss die Schenkung von Grundstücken. Die Anzeigepflicht trifft den Erwerber und den Zuwendenden. Auch Notare und Rechtsanwälte sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie am Schenkungsvorgang mitwirken.
- Die Anzeige ist nur dann zu erstatten, wenn bestimmte Freibeträge überschritten sind:
Soweit Vermögen zwischen Angehörigen übertragen wird, beträgt der Freibetrag (gemeiner Wert des zugewendeten Vermögens) EUR 75.000. Es soll jedoch zu einer Zusammenrechnung der Erwerbe derselben Person innerhalb eines Jahres ab dem letzten Erwerb kommen.
Soweit Vermögen zwischen Nichtangehörigen zugewendet wird, beträgt die zu überschreitende Anzeigegrenze EUR 15.000. Hier soll es zu einer Zusammenrechnung der Erwerbe derselben Person innerhalb der letzten fünf Jahre kommen.
Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb zu erstatten. Sie hat in elektronischer Form zu erfolgen, soweit dies zumutbar ist. Die Anzeige kann bei jedem allgemeinen Finanzamt eingebracht werden. Die Anzeigepflicht besteht erstmals für Erwerbe nach dem 31. Juli 2008.
Änderungen des Finanzstrafgesetzes:
- Die Verjährung des Deliktes der Nicht-Meldung beginnt erst zu laufen, wenn die Abgabenbehörde von einem allfällig anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erlangt hat. Die Frist beträgt dann drei Jahre.
- Die Unterlassung der Anzeige soll durch einen eigenen Straftatbestand sanktioniert werden. Die Strafdrohung soll mit 10 % des gemeinen Wertes der anzeigepflichtigen Vermögensübertragung festgesetzt werden.
Neues Stiftungseingangssteuergesetz:
- Mit diesem Gesetz soll die Eingangssteuer auf Zuwendungen zu Stiftungen geregelt werden. Die Steuerpflicht ist dann gegeben, wenn der Zuwendende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat bzw. die empfangende Stiftung den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat. Steuerschuldner ist der Erwerber.
- Die Zuwendungsbesteuerung beträgt 5 % ohne Rücksicht auf die Höhe des zugewendeten Vermögens. Die Zuwendungssteuer beträgt 25 %, wenn die Stiftung keine mit dem Privatstiftungsgesetz vergleichbare ist.
- Die Zuwendungsbesteuerung ist als Selbstberechnungsabgabe konzipiert. Es ist eine elektronische Steuererklärungspflicht bis zum 15. des zweitfolgenden Monats vorgesehen.
Laut einer Anfragebeantwortung durch Finanzminister Weilhelm Molterer ist keine Sanierung der Erbschafts- und Schenkungssteuer angedacht. Somit laufen diese Steuern endgültig mit 31.07.2008 aus. Geplant sind allerdings Maßnahmen gegen den künftigen Mißbrauch von "Erbschaften" und "Schenkungen" zur Umgehung der Besteuerung in anderen Bereichen der Steuerrechtsordnung in Form von Meldepflichten sowie die Beibehaltung der Eingangsbesteuerung von Privatstiftungen.
Laut VfGH bestehen gleichheitsrechtliche Bedenken bei der Gewährung der Steuerfreiheit für Trinkgelder für bestimmte Berufsgruppen. Diese dürften nicht besser gestellt werden als andere Berufsgruppen, denen die Annahme von Trinkgeldern verboten ist oder andere Steuerpflichtige (einschließlich solcher, die als selbständig Tätige Trinkgelder bekommen). Wie der VfGH endgültig entscheidet bleibt abzuwarten.
Die Negativsteuer (auszahlbarer Betrag) für Arbeitnehmer, denen ein Pendlerpauschale zusteht wird auf 15 % der Werbungskosten (maximal EUR 240,00 pro Jahr) angehoben. Diese Regelung gilt für die Veranlagungen 2008 und 2009.
Die Europäische Kommission hat wegen Einbeziehung der Kfz-Zulassungssteuer in die MwSt-Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Straßenfahrzeugen gegen Österreich rechtliche Schritte eingeleitet. Österreich wurde förmlich aufgefordert, die betreffenden Rechtsvorschriften binnen 2 Monaten zu ändern. Geschieht dies nicht, kann die Kommission den EuGH anrufen.
Per 01.01.2008 ist die Abfertigung NEU verpflichtend für:
- Freie Dienstverträge, die dem ASVG unterliegen und
- Selbständige, die gemäß GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind
Ein Wahlrecht für die Abfertigung NEU gilt für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte.
Unternehmer zahlen ab 1. Jänner 2008 statt bisher 9,1 % nur mehr 7,65 % Krankenversicherungsbeiträge, also um 1,45 Prozentpunkte weniger. Ab diesem Zeitpunkt sind allerdings 1,53 % der Sozialversicherungsbeitragsgrundlage über die Sozialversicherung (übernimmt das Inkasso) in eine Mitarbeitervorsorgekasse bzw. betriebliche Vorsorgekasse einzuzahlen.
Auszahlungsanspruch bzw. Verfügungsmöglichkeit:
Bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten)
- und nach 2 Jahren des Ruhens der Gewerbeausübung oder
- 2 Jahre nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit oder
- Nach 5 Jahren ohne Beitragspflicht oder
- Bei Pensionsantritt.
Bei Tod des Selbständigen fällt der Kapitalbetrag an den Ehegatten sowie die Kinder, sofern für diese Familienbeihilfe bezogen wird. Gibt es keine anspruchsberechtigten Personen, so fällt das Kapital in die Verlassenschaft.
Steuerliche Behandlung:
- Beiträge werden als Betriebsausgabe anerkannt
- Veranlagung erfolgt steuerfrei
- Einmalauszahlung mit 6 % besteuert
- Lebenslange steuerfreie Rente
Die Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen sieht bisher vor, dass Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von weniger als EUR 100.000 von der Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen befreit sind. Diese Unternehmer sind allerdings trotzdem verpflichtet, für diese Voranmeldungszeiträume unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss.
Das BMF hat nunmehr den Entwurf zur Änderung dieser VO zur Begutachtung vorgelegt, wonach die derzeitige Umsatzgrenze von EUR 100.000 ab 2008 auf EUR 30.000 abgesenkt werden soll. Die neue Grenze orientiert sich an der „Kleinunternehmergrenze“.
Als Folge dieser Senkung der Grenze haben die Unternehmer nur die Voranmeldung, die sie ja bisher auch schon auszufüllen hatten, beim Finanzamt elektronisch einzureichen.
Die Senkung der Grenze wirkt sich allerdings auch auf die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung folgender Abgabenerklärungen aus:
- Zusammenfassende Meldung
- Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärung
- Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften
- Kommunalsteuererklärungen
Ein Ergehen der geplanten Verordnung bleibt abzuwarten.
Eckpunkte:
Das Bauunternehmen haftet grundsätzlich für seine eigenen Subunternehmer. Es hat zwei Möglichkeiten, sich von dieser Haftung zu befreien:
1. Wer Teile von Bauaufträgen an Subunternehmer weitergibt, hinterlegt einen bestimmten Anteil (20 %) des Entgelts, das der Subunternehmer für den Auftrag bekommen soll, bei der Sozialversicherung. Gibt ein Subunternehmer einen Teil wieder an andere Firmen weiter, haftet dieses Subunternehmen und nicht der Generalunternehmer an der Spitze der Kette. Der Generalunternehmer ist aber verpflichtet, den Auftragnehmer zu nennen, an den er den Auftrag weitergegeben hat. Dieser Subunternehmer muss wiederum seine Auftragnehmer nennen. Passiert das nicht, haftet das Unternehmen, das nicht bereit ist, offenzulegen, wer die von ihm beauftragte Firma ist.
2. Nicht haften muss der Generalunternehmer für Subunternehmer, denen die Gebietskrankenkasse bescheinigt, dass sie über die vergangenen drei Jahre seriös gearbeitet und ihre Beiträge bezahlt haben.
Der Baustellenkoordinator soll verpflichtet werden, Aufzeichnungen über alle auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber zu führen. Diese Aufzeichnungen muss er der Krankenkasse übergeben.
Die Erhöhung der Beitragssätze um 0,15 % wird bei den Angestellten voraussichtlich doch nicht je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen werden, sondern es soll zur Aufteilung im Verhältnis 0,07 % für den Angestellten und 0,08 % für den Arbeitgeber kommen. Daraus ergibt sich ein Dienstnehmeranteil für Angestellte im Ausmaß von 18,07 %.
Gegenüber dem Ministerialentwurf haben sich beim Abgabensicherungsgesetz folgende Änderungen ergeben. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
- Freibetrag für investierte Gewinne
Die Regelung für die Ersatzbeschaffung soll ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 dahingehend eingeschränkt werden, dass Wertpapiere als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter nicht mehr in Betracht kommen. Außerdem soll ab der Veranlagung 2007 darauf verzichtet werden, mit der Steuererklärung ein gesondertes Verzeichnis über die Wirtschaftsgüter vorzulegen, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen worden ist. Die Dokumentation des Freibetrages soll im Anlagenverzeichnis bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern erfolgen. In Bezug auf Wertpapiere, die nicht in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind, soll ein eigenes Verzeichnis zu führen sein.
Ab der Veranlagung 2007 soll der Freibetrag in der Steuererklärung – getrennt nach körperlichen Wirtschaftsgütern und angeschafften Wertpapieren – ausgewiesen werden.
- Umsatzsteuer
Der bestehende Eigenverbrauchstatbestand für KfZ-Leasing im Ausland soll bis Ende 2010 beibehalten werden.
Das BMF hat die Höhe der Bausparprämie 2008 kundgemacht: Diese beträgt 4 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (2007 noch 3,5 %).
Einnahmen-Ausgaben-Rechner (wie zB vor allem Kleinunternehmer und Freiberufler, aber auch Stiftungsvorstände, Gesellschafter-Geschäftsführer oder angestellte Ärzte hinsichtlich ihrer einkommensteuerpflichtigen Sonderklassegebühren) können erstmals im Jahr 2007 bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal 100.000 €, einkommensteuerfrei stellen, wenn sie in diesem Ausmaß im Jahr 2007 auch investieren. Als begünstigte Investitionen gelten:
o Neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc). Nicht begünstigt sind hingegen Gebäude (einschließlich Mieterinvestitionen, wie zB Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro), PKWs, Kombis oder gebrauchte Anlagen. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wird.
o Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung von Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds), die vier Jahre lang gehalten werden müssen.
TIPP: Wenn Sie den neuen Freibetrag für 2007 optimal nutzen wollen, sollten Sie rechtzeitig vor dem Jahresende zur Ermittlung des voraussichtlichen Gewinnes eine Prognoserechnung erstellen. Weiters sollten Sie überprüfen, wie viel Sie im Jahr 2007 bereits investiert haben. Falls Ihre bisherigen und noch vorgesehenen Investitionen nicht 10 % Ihres prognostizierten Gewinnes 2007 erreichen bzw falls Sie im Jahr 2007 gar nichts investieren wollen, können Sie die Steuerbegünstigung auch durch die rechtzeitige Anschaffung entsprechender Wertpapiere nutzen.
Überhaupt ist die Nutzung der Begünstigung durch den Kauf von Wertpapieren auch deshalb zu empfehlen, weil man dadurch die Gefahr einer Nachversteuerung der Begünstigung durch vorzeitiges Ausscheiden von Investitionen innerhalb der vierjährigen Behaltefrist vermeiden kann.
Ein Maßnahmenpaket der Sozialpartner sieht ab 2008 einen einheitlichen Krankenversicherungsbeitrag von 7,65 % für alle Berufsgruppen vor. Für den ASVG-Bereich bedeutet das, dass es zu einer Erhöhung des KV-Beitrages um 0,15 % kommen wird (bei Angestellten zur Hälfte aufgeteilt auf Dienstgeber und Dienstnehmer; bei Arbeitern ausschließlich vom Dienstgeber getragen). Als entlastende Maßnahme soll gleichzeitig der (vom DG zu tragende) Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz im Ausmaß der Beitragserhöhung gesenkt werden.
Bei Gewerbetreibenden bedeutet die Angleichung eine Senkung der Beiträge um 1,45 %.
Ab 01.01.2009 sollen grundsätzlich alle nicht nur geringfügig beschäftigen Erwerbstätigen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden: Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sollen die Erwerbstätigen vom zuständigen SV-Träger über die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung informiert werden und binnen 6 Monaten nach der Verständigung ihren Austritt erklären können. Die getroffene Entscheidung soll frühestens nach 8 Jahren abgeändert werden können.
Im Jahr der Einführung dürfen bereits laufend erwerbstätige Selbstständige ausnahmsweise bis zum 31.12.2009 ihren Austritt aus der Arbeitslosenversicherung erklären. Der Ein- oder Austritt kann nicht rückwirkend erklärt werden. Es soll eine einheitliche Beitragsgrundlage geben, wobei eine Option für eine höhere Grundlage nur beim Eintritt ausgeübt werden kann. Die Beitragsgrundlage soll die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gem. § 48 GSVG betragen, die Versicherten können sich aber auch für eine Beitragsgrundlage von drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage entscheiden. Mit den Werten 2007 würden sich also Grundlagen von EUR 2.240 bzw. EUR 3.360 ergeben. Die Beiträge bemessen sich mit 6 % dieser Grundlage. Allerdings gibt es in den ersten drei Jahren eine Übergangsregelung. Der Beitrag beträgt 2009 3 %, 2010 4 % und 2011 5 %.
Aufgrund der Einbeziehung der Selbstständigen wird auch eine Neudefinition des Begriffes „Arbeitslosigkeit“ notwendig. Die für die Arbeitslosenversicherung maßgebliche versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit muss jedenfalls eingestellt und nicht nur reduziert werden.
Um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu lukrieren, muss jedenfalls eine Mindestverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt gegeben sein. Diese liegt ab 01.01.2008 vor, wenn mindestens 20 Stunden gearbeitet werden können. Für Personen mit Kleinkindern bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres soll aber weiterhin eine Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden ausreichen.
Ein Ministerialentwurf bezüglich der Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sieht unter anderem folgendes vor:
- Einbeziehung der freien Dienstsnehmer mit 01.01.2008 in die Arbeitslosenversicherung und in das System der Insolvenz-Entgeltsicherung
- Zugang zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige im Rahmen eines Optionen-Modells ab 01.01.2009
Das Regierungsprogramm sieht die Einführung einer Obergrenze bei der Rezeptgebühr in Höhe von 2 % des Einkommens vor. Die Administration dieser Deckelung soll über das elektronische Verwaltungssystem des Hauptverbandes (ELSY) – die e-card ist Teil davon – im Rahmen eines beim Hauptverband einzurichtenden Rezeptgebührenkontos erfolgen. Im Zuge der Abrechnung mit den Apotheken werden die bezahlten Rezeptgebühren auf dem Rezeptgebührenkonto vermerkt. Beim Stecken der e-card in der Ordination soll ersichtlich sein, ob eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt, sodass der behandelnde Arzt den Umstand der Befreiung auf der Verschreibung anbringen kann. Um die Einkommensdaten aktuell zu halten, sollen diese Daten auf Antrag des Versicherten herangezogen werden.
Vom BMWA wurde ein Entwurf der Änderung des BMVG zur Begutachtung versendet. Dieser sieht analog zur Regelung der Abfertigung Neu für Arbeitnehmer ab 01.01.2008 auch für Selbständige die Möglichkeit einer abfertigungsähnlichen betrieblichen Vorsorge vor. Selbständige, die nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, sind verpflichtet, 1,53 % ihrer Beitragsgrundlage nach dem GSVG in die Selbständigenvorsorge einzuzahlen. Es soll auch bei vorläufigen Beitragsgrundlagen keine Nachbemessung geben. Sonstige Selbständige können sich im Rahmen eines Opting-in-Modells zu einer solchen Beitragszahlung verpflichten.
Die angesparten Beträge können samt den Kapitalerträgen als Einmalzahlung oder als monatliche Rente aus einer Altersvorsorgeeinrichtung lukriert werden.
Die Pflichtbeiträge sollen als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Dies gilt für die Unternehmer, die zum Abschluss einer Selbständigenvorsorge verpflichtet sind, aber auch für jene, die vom Opting-In Gebrauch machen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit soll ein Eintrag in einer dafür vorgesehenen Kennzahl in der Steuererklärung sein.
Die Bezüge aus der Mitarbeitervorsorgekasse sollen steuerlich den Bezügen der Dienstnehmer aus der Mitarbeitervorsorgekasse gleichgestellt werden. Die Abfindung stellt daher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar und unterliegt einer Lohnsteuer von 6 %. Bei einer Übertragung an eine Altersvorsorgeeinrichtung und Auszahlung als laufende Rente ist diese wie beim Arbeitnehmer steuerfrei.
Weiters sieht der Entwurf des Abgabensicherungsgesetzes 2007 vor, dass Unternehmer in Zukunft verpflichtet sind, den Wegfall der Voraussetzungen anzuzeigen, die für die Erteilung einer UID-Nummer maßgebend waren. Auch hier bleibt die Gesetzwerdung abzuwarten.
Das Finanzministerium legte am 18.09.2007 einen Entwurf zum Abgabensicherungsgesetz 2007 vor. Unter anderem enthält dieser den Entfall des Abzugs fiktiver Vorsteuern beim Export gebrauchter Kraftfahrzeuge gemäß § 12 Abs 16 und 17 UStG 1994. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Ab 1. Jänner 2008 ist die Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten mit 25 % zuschlagspflichtig. Mehrarbeit liegt vor, wenn ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer über das vereinbarte Arbeitsausmass hinaus arbeitet, also zb statt zehn vereinbarten Stunden pro Woche 15 Stunden. Für die 5 Mehrarbeitsstunden würde ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % des Normallohnes gebühren. Kollektivverträge können sowohl höhere als auch niedrigere Sätze vorsehen. Die Mehrarbeit kann in Geld oder in Zeitausgleich ausgeglichen werden. Es kann auch der Zeitausgleich 1:1 erfolgen und der 25 %ige Zuschlag ausgezahlt werden. Überschreitet allerdings ein Teilzeitbeschäftigter die wöchentliche oder tägliche Normalarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, liegen Überstunden vor.
Wie kann Mehrarbeit verhindert werden?
Die Normalarbeitszeit sollte von Vornherein unregelmäßig verteilt werden (zB vereinbarte Durchrechnung, gleitende Arbeitszeit). Es kann auch mit dem Arbeitnehmer im Vorhinein einvernehmlich eine unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit (schriftlich) vereinbart werden. Beim regelmäßigen Anfallen von Mehrstunden sollte allerdings das Arbeitszeitausmass angepasst werden. Vereinbarungen über das Arbeitszeitausmass sind schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Zukunft festzulegen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers, jede Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren, wurde ebenfalls neu eingeführt.
Kein Mehrarbeitszuschlag fällt an:
- wenn Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten ausgeglichen werden
- wenn bei gleitender Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt nicht überschritten wird.
- Wenn der Kollektivvertrag eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit als 40 Stunden vorsieht. In diesem Fall ist die Differenz zwischen der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und 40 Stunden zuschlagsfrei.
Wenn Sie bei der Ein- oder Ausreise in das EU-Gemeinschaftsgebiet Bargeld im Werte von EUR 10.000 oder mehr mit sich führen, müssen Sie dieses seit 15.6.2007 bei den Zollbehörden anmelden. Die Zollbehörden sind berechtigt, das Gepäck und die Verkehrsmittel zu kontrollieren und nicht angemeldetes Bargeld einzubehalten. Die Anmeldepflicht soll illegale Geldbewegungen vor allem im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterbinden. Das Anmeldeformular ist auf der Homepage des BMF (https://www.bmf.gv.at/service/formulare/zoll_neu/Sonstige/za292-D.pdf) verfügbar.
Der ÖGB und die Wirtschaftskammer haben einen Entwurf für die Generalunternehmerhaftung für Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer des Subunternehmers in der Bauwirtschaft vorgelegt. Es gibt allerdings zwei Arten von Erleichterungen. Der Entwurf gestaltet sich so:
Grundsätzlich haftet der Generalunternehmer für die Beiträge seiner Subfirmen. Er hat aber zwei Möglichkeiten, um sich davon zu befreien:
1. Der Auftraggeber deponiert als Sicherheit 20 Prozent der Auftragssumme, die an den Subbetrieb geht, bei der Gebietskrankenkasse. Der Betrag könnte auf das Beitragskonto der Subfirma überwiesen werden.
2. Die Krankenkasse gibt für Subbetriebe grünes Licht, wenn diese nachweislich in den vergangenen drei Jahren seriös gearbeitet und ihre Abgaben abgeführt haben. Um den Check für die Generalunternehmer möglichst einfach zu machen, soll die Unbedenklichkeit auf einer Internetseite der Krankenkasse abrufbar sein.
In Kraft treten könnten die neuen Bestimmungen im Frühjahr 2008, wobei die technische Umsetzung noch nicht in allen Einzelheiten durchgeplant ist.
§ 19a ASVG wurde per 01. Juli 2007 so geändert, dass geringfügig beschäftigte Personen, die allein wegen Kindererziehung in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, die Möglichkeit bekommen, sich selbstzuversichern.
BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld sind nach § 28 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes in der Krankenversicherung teilpflichtversichert. Aufgrund dieser Teilpflichtversicherung konnten sie bis jetzt die mit einem Pauschalbetrag von EUR 48,14 (Wert 2007) pro Monat sehr günstige Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nicht in Anspruch nehmen. Deshalb wurde nun eine Ausnahme für diesen besonderen Fall geschaffen.
Somit kommt es dann zu einer Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung und damit zu einer Erhöhung der Gutschriften auf dem Pensionskonto.
Für Anträge, die ab 01. Jänner 2007 bei der aws eingelangt sind, gelten mit 01. Oktober neue Höchstzinssätze. Die richtliniengemäß zulässigen Höchstzinssätze auf Basis des Drei-Monats-EURIBOR betragen künftig:
- bei 100-prozentigen Haftungsübernahmen 5,290% pa
- bei 80-prozentigen Haftungsübernahmen 5,740% pa
- bei 50-prozentigen Haftungsübernahmen 6,340% pa
- bei der Jungunternehmerförderung mit reiner Prämienförderung (ohne Haftung der AWS) 6,540% pa
Für Haftungsübernahmen im Bereich der KMU-Stabilisierung können bei Offenlegung der Zinssatzkalkulation und des Risikoaufschlags gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.
Für Anträge, die bis 31. Dezember 2006 bei der aws eingelangt sind, kommt der alte Höchstzinssatz zur Anwendung. Der Höchstzinssatz auf Basis der SMR für Bundesanleihen für variabel verzinste Kredite beträgt ab 1. Oktober 2007 4,875% pa.
In Verträgen, die im 4. Quartal 2007 mit einem Fixzinssatz abgeschlossen werden, kann ein Fixzinssatz von maximal 5,750% pa vereinbart werden.
Ab 2008 wird der Krankenverischerungsbeitrag um 0,15 Prozentpunkte erhöht.
Bei den Angestellten erfolgt eine Aufteilung der Erhöhung zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (voraussichtlicher DN-Beitrag in der Gruppe D1: 18,075 %). Bei den Arbeitern wird die Beitragserhöhung zur Gänze von den Arbeitgebern getragen.
Bei den Gewerbetreibenden sinkt der Beitragssatz in der Krankenversicherung um 1,45 Prozentpunkte auf 7,65 %.
Seit 01.01.2007 gilt die Regelung, dass ein (wesentlich beteiligter) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur mehr dann als Nichtunternehmer behandelt werden kann, wenn die GmbH – bei Nichtanwendung der Vereinfachungsregelung – hinsichtlich der Geschäftsführerentgelte zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt wäre.
Zur Vermeidung unbilliger Härten wurde ein Übergangszeitraum vorgesehen, und somit der Zeitpunkt des Inkrafttretens um 2 Jahre verschoben. Die Einschränkung tritt somit erst mit 01.01.2009 in Kraft.
Der Nationalrat hat am 06.07.2007 eine Verlängerung der Bonusregelung bezüglich der Verminderung der NoVA um EUR 300,00 um ein weiteres Jahr beschlossen. Weist also ein Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km auf, ist nach der derzeitigen Fassung des § 14a Abs 1 Z 1 NoVAG 1991 beschränkt für den Zeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2007 eine Steuerschuldverminderung von EUR 300 (Bonus) vorgesehen.
Der Nationalrat hat nun diese Regelung um ein Jahr bis zum 30.06.2008 verlängert. Nach Rücksprache mit dem BMF bestehen keine Bedenken, wenn der Bonusbetrag bereits vor Beendigung des formellen Gesetzgebungsverfahrens gewährt wird. Im Übrigen bleibt die Sanktion bei Überschreiten des Grenzwertes (Erhöhung der NoVA um 1,5 % - höchstens EUR 300 – der Bemessungsgrundlage) weiterhin zeitlich unbefristet aufrecht.
Die wichtigsten veränderlichen Werte für das Jahr 2008 werden voraussichtlich betragen:
Aufwertungszahl 1,023
Geringfügigkeitsgrenze täglich EUR 26,80
Geringfügigkeitsgrenze monatlich EUR 349,01
Dienstgeberabgabe: Grenzwert für Pauschbetrag EUR 523,52
Höchstbeitragsgrundlage täglich EUR 131,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich EUR 3.930,00
Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen EUR 7.860,00
Beim Vorliegen der Einzelaufzeichnungspflicht bleibt es jedem Steuerpflichtigen vorbehalten, welche Art der Erfassung (Grundlagensicherung) er wählt. Mindesterfordernis ist, dass die einzelnen Bareingänge aufgezeichnet werden. Wenn allerdings zusätzliche Aufzeichnungen geführt werden, unterliegen auch diese der Aufbewahrungspflicht. Grundsätzlich besteht allerdings keine Verpflichtung zur Anschaffung von elektronischen Registrierkassen.
Strichlisten:
Sie sollen sich auf die einzelnen Barbeträge beziehen und diese geschäftsfallbezogen darstellen. Wenn nur die Anzahl der verkauften Waren nach Warengruppen und Preisen getrennt aufgezeichnet werden, ohne dass der einzelne Bareingang erfasst wurde, ist dies unzureichend.
Bei einem Verkauf von Gutscheinen ist der Bonverkauf und nicht die Warenausgabe für die Aufzeichnung maßgeblich.
Falls Waren oder Dienstleistungen gratis abgegeben werden, sind diese bei der Losungsermittlung nicht zu erfassen. Aufzeichnungen darüber sind aber aufzubewahren, da sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind (Erklärung der Fehlmengen).
Tischabrechnung:
Die Tischbonierung kann als einzelne Bareingangsaufzeichnung gewertet werden, wenn der Zeitpunkt der Bonierung, der Verrechnungskreis (Tisch) und die auf die einzelnen Produkte entfallenden Teilbeträge ersichtlich oder ermittelbar sind. Damit soll ein nachträgliches Storno und eine neue Bonierung für den jeweiligen Einzelkunden vermieden werden. Der Zeitpunkt der Bonierung muss nicht der Inkassozeitpunkt sein, er kann, je nach Kassensystem, auch etwa der Zeitpunkt der Bestellung (Bonanlage) sein, sollte jedoch grundsätzlich einheitlich sein.
Die Umsatzgrenze für die Pflicht zu Einzelaufzeichnung (EUR 150.000) ist betriebsbezogen zu ermitteln.
Konsequenzen:
Wird der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung nicht Folge geleistet, haben die Bücher und Aufzeichnungen nicht mehr die Fiktion der Ordnungsmäßigkeit für sich. Dies zieht aber nicht eine automatische Schätzungsberechtigung der Behörde nach sich, sondern es ist zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein begründeter Anlass gegeben ist, auch die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Bei einer Schätzung hat die Behörde den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen und die vorliegenden Beweismittel entsprechend zu würdigen.
Der VfGH hat im Wesentlichen die Gestaltungsfreiheit der kollektivvertraglichen Regelungen hinsichtlich der Steuer- und damit Sozialversicherungsfreiheit von Reisekosten aufgrund Gleichheitswidrigkeit der Regelung aufgehoben. Mit der Reisekosten-Novelle 2007 wurde versucht, eine verfassungskonforme Gesetzesreparatur durchzuführen, ohne die Grundsätze der bisherigen Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit stark zu beeinträchtigen. Die Neuregelungen sind im Wesentlichen:
- Tagesgelder im Ausmaß der Sätze des § 26 Z 4 EStG, die aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift vom Arbeitgeber gezahlt werden müssen, bleiben im Wesentlichen steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit werden sie wie bisher behandelt.
- Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Werbungskosten allgemeiner Art, die durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. das Pendlerpauschale abgegolten sind. Stellen sie keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar und sind somit nicht abgegolten, können sie als Fahrtkostenvergütungen steuerfrei belassen werden.
- Das Taggeld soll unabhängig vom Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift nach Kalendertagen abgerechnet werden können. Für Auslandsreisen soll derselbe Stundenteiler wie für Inlandsreisen gelten.
- Alle anderen Bestimmungen zur Berücksichtigung von Reisekosten als Kostenersätze bleiben unverändert. Die Anknüpfung an lohngestaltende Vorschriften entfällt allerdings.
- Zu beachten ist eine Übergangsbestimmung für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montagetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden: Diese stellen bis 31.12.2009 keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. Im Übrigen gilt jedoch, dass Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstätte nach einem Monat als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten.
Sozialversicherungsrechtlich wurde sichergestellt, dass wie bisher steuerfreie Entgeltbestandteile auch sozialversicherungsfrei bleiben. Die Wirksamkeit der Reisekosten-Novelle 2007 tritt mit 01.01.2008 ein.
Bei Unternehmen, die freie Dienstnehmer beschäftigen, kann es im Fall einer GPLA (gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben) zur Feststellung kommen, dass die als freie Dienstnehmer beschäftigten Personen "echte" Dienstnehmer sind und es kommt zu einer Nachverrechnung von Lohnabgaben.
Für die Qualifizierung von Dienstverhältnissen kommt es auf en wahren wirtschaftlichen Gehalt an. Auf den Vertragswortlaut kommt es nicht an. Unter anderem werden folgende Eigenschaften des Beschäftigungsverhältnisses näher geprüft:
• Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit
Persönliche Abhängigkeit (Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit, Weisungsgebundenheit, Kontrollunterworfenheit, persönliche Arbeitspflicht) liegt zB auch dann vor, wenn die Beschäftigten Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen können, die Arbeitsleistung sich jedoch nach den Bedürfnissen des Dienstgebers richtet. Persönliche Abhängigkeit besteht auch ohne konkrete Weisungen des Dienstgebers, wenn der Beschäftigte von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb zu verhalten hat ("stille Autorität des Dienstgebers"). Keine persönliche Abhängigkeit besteht, wenn ein generelles Vertretungsrecht oder Ablehnungsrecht vorliegt. Das ist die Möglichkeit des Dienstnehmers, sich jederzeit ohne Rücksprache mit dem Dienstgeber von eienr Person seiner Wahl vertreten zu lassen oder die Arbeitsleistung überhaupt abzulehnen.
Wirtschaftliche Abhängigkeit äußert sich vor allem in der Zur-Verfügung-Stellung von Betriebsmitteln durch den Dienstgeber. Es besteht allerdings auch ein echtes Dienstverhältnis, wenn für die Beschäftigung zwar eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, die Beschäftigung jedoch in den Räumlichkeiten des Auftraggebers stattfindet und die Dienstleistung zu genau fixierten Zeiten und am festgelegten Arbeitsort stattfindet.
• Lohnsteuerpflicht
"Echter" Dienstnehmer ist jedenfalls auch, wer lohnsteuerpflichtig ist. Wurde die Lohnsteuerpflicht vom Finanzamt rechtskräftig festgestellt, ist eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht mehr notwendig. Lohnsteuerpflichtig ist, wer in den geschäftlichen Organismus eingebunden ist und Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat.
• Freier Dienstnehmer
Ein freier Dienstnehmer erbringt Dienstleistungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, im Wesentlichen persönlich und ohne eigene wesentliche Betriebsmittel
Aufgrund all dieser Kriterien ist zu erkennen, dass die Fälle, in denen von einem freien Dienstverhältnis auszugehen ist, sehr beschränkt sind. Jeder Dienstgeber sollte also prüfen, ob bei derzeit als freie Dienstnehmer beschäftigten Personen nicht ein echtes Dienstverhältnis vorliegt.
Ab dem 01.07.2007 ist die erstmalige Zulassung von KfZ in Österreich nur mehr dann möglich, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der neu eingeführten Datenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre eingetragen ist.
Die Genehmigungs- und Typendaten werden von den ermächtigten Herstellern bzw. deren Bevollmächtigten sowie von den kraftfahrrechtlichen Behörden und Landesprüfstellen an den Server übertragen. In der Praxis wird dann der Typenschein durch einen Auszug aus der Genehmigungsdatenbank, auf welchem die fahrzeugspezifischen Daten ausgewiesen sind, ersetzt.
Genehmigungsverfahren bei Einzelgenehmigung
Wenn Fahrzeuge selbst importiert werden, muss eine Einzelgenehmigung bei den Landesprüfstellen oder nachgeordneten Behörden eingeholt werden. Wenn ein Fahrzeug aus dem EU-Raum (ausgestattet mit einer COC-Zulassung) importiert wird, kann dies auch der Vertragshändler übernehmen. In beiden Fällen ist die Fahrgestellnummer für eine sofortige Zulassung gesperrt. Die Sperre kann nur das Finanzamt aufheben. Es wird dabei unterschieden, ob man ein Kfz-Händler, Taxiunternehmer/Mietwagenunternehmer oder ein sonstiger Käufer ist. Die erste Gruppe muss die Fahrgestellnummer und den Rechnungserwerb bzw. die Ausgangsrechnung bekannt geben. Ein sonstiger Käufer muss die NoVA bzw. die Erwerbsteuer abgeführt haben, um eine Aufhebung der Sperre zu erreichen.
Antragstellungsreihenfolge in der Praxis
Zuerst muss bei einem Eigenimport die Einzeltypisierung erfolgen, danach sind die steuerlichen Belange zu regeln. Nach der Freigabe durch das Finanzamt kann erst die Zulassung erfolgen. Ab 01.07.2007 ist auch die Lieferung des KfZ-Händlers an die Leasingfirma sowie die Nutzung eines Fahrzeuges als Vorführfahrzeug NoVA-pflichtig. Die Nutzung als Vorführfahrzeug ist jedoch im Wege der Vergütung von der NoVA befreit.
Wenn es zu einer Vergütung der NoVA im Zusammenhang mit Verbringungen ins Ausland kommt, erfolgt gleichzeitig auch eine Zulassungssperre durch das zuständige Finanzamt.
Gesperrte Nummern können (voraussichtlich auf der Homepage des BMF) eingesehen werden. So kann ein Käufer sicherstellen, ob das gekaufte Fahrzeug nicht mit einer Zulassungssperre und damit mit der Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA bzw. USt belastet ist.
Trotz Vorliegens eines Gewerbescheins erfolgt in manchen Fällen eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung als echter Dienstnehmer durch die GKK. Das Problem der Abgrenzung ergibt sich vor allem zwischen der Tätigkeit mit Gewerbeschein und dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Die GKK hat nach Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse bei Vorliegen der Voraussetzungen (persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegen Entgelt) eine Einbeziehung als Dienstnehmer vorzunehmen.
Generell sind die Gebietskrankenkassen bemüht, Problemfälle mit den jeweiligen Dienstgebern bzw. Auftraggebern abzuklären. Zweifelsfälle werden von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an die zuständige Gebietskrankenkasse zur Überprüfung geschickt. Ungeklärte Streitfälle sind im Verwaltungsverfahren zu klären.
Seit diesem Jahr gilt das Basel-II-Regelwerk für Banken. Das bedeutet, dass die Bonität der Kreditkunden noch genauer unter die Lupe genommen wird, wobei Baufirmen aus Bankensicht von vornherein sowiese schon etwas skeptisch gesehen werden. Ohne aufbereitetes Zahlenmaterial und ohne gute Informationen an die Bank kommt es rasch zu einem kritischen Basel-II-Rating-Bericht und in der Folge zu schlechteren Kreditkonditionen. Alle Banken erwarten heute, dass die Kreditnehmer ihnen aktiv Informationen zur Verfügung stellen. Zu den erwarteten Informationsunterlagen zählen insbesondere:
- aktuelle Jahresbilanz
- Planungsrechnung für das laufende Wirtschaftsjahr
- unterjährige Ergebnisberichte
Diese Informationen werden von den Banken nicht eingefordert, sondern erwartet. Werden solche Informationen nicht aktiv und zeitgerecht geliefert, wird dies von den Banken als Nachlässigkeit empfunden und gibt bereits den ersten Minuspunkt im Rahmen des Ratings.
Es gilt daher:
- besser schlechte Bilanzzahlen als gar keine präsentieren
- besser ungefähre Planzahlen präsentieren als keine Zukunftsperspektiven aufzeigen
- besser vorläufige unterjährige Zwischenergebnisse ermitteln als überhaupt keine.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007 die Regelung aufgehoben, die "Schenkungen unter Lebenden" der Steuerpflicht unterwirft. Die Aufhebung tritt mit 31. Juli 2008 in Kraft.
Laut VfGH bestehen keine Bedenken gegen eine Schenkungssteuer an sich, es geht nur darum, dass eine Bewertung der Steuer nach unsachlichen Kriterien erfolgt. Die pauschale Vervielfachung von Einheitswerten ist nämlich nicht geeignet, die Wertentwicklung von Grundstücken angemessen abzubilden.
Bis 31. Juli 2008 gilt allerdings die jetzige Rechtslage weiterhin. Es besteht also Schenkungssteuerpflicht. Wenn der Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2008 keine Maßnahmen zur Reparatur der Schenkungssteuer trifft, gibt es ab diesem Zeitpunkt keine Schenkungssteuerpflicht mehr. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber vorgehen wird (auch hinsichtlich der Erbschaftsteuer).
Für Anträge, die ab 01. Jänner 2007 bei der aws eingelangt sind, wurden auf Basis des KMU-Fördergesetzes neue Höchstzinssätze festgelegt. Die richtliniengemäß zulässigen Höchstzinssätze auf Basis des Drei-Monats-EURIBOR betragen ab 01. Juli 2007:
- bei 100-prozentigen Haftungsübernahmen (+75 Basispunkte) 4,820% pa
- bei 80-prozentigen Haftungsübernahmen (+ 120 Basispunkte) 5,270% pa
- bei 50-prozentigen Haftungsübernahmen (+ 180 Basispunkte) 5,870% pa
- bei der Jungunternehmerförderung mit reiner Prämienförderung (ohne Haftung der AWS, + 200 Basispkte) 6,070% pa
Für Haftungsübernahmen im Bereich der KMU-Stabilisierung können bei Offenlegung der Zinssatzkalkulation und des Risikoaufschlags gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.
Für Anträge, die bis 31. Dezember 2006 bei der aws eingelangt sind, beträgt der zulässige Höchstzinssatz auf Basis der SMR für Bundesanleihen für variabel verzinste Kredite ab 1. Juli 2007 4,750% pa.
In Verträgen, di eim 3. Quartal 2007 mit einem Fixzinssatz abgeschlossen werden, kann ein Fixzinssatz von maximal 5,625% pa vereinbart werden.
Für Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen soll ab 1. Juli 2007 die Kfz-Steuer herabgesetzt werden. Die Steuer - soll abhängig vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht mindestens EUR 21,80, höchstens aber EUR 123,50 pro Monat betragen, bei Anhängern höchstens EUR 98,72.
Als Ausgleich wird jedoch die Mineralölsteuer auf Benzin um 3 Cent sowie auf Diesel um 5 Cent angehoben werden, gleichzeitig ist aber auch geplant, die LKW-Maut um durchschnittlich 4,2 Cent pro Kilometer zu erhöhen.
Den EU-Mitgliedstaaten gehen järhlich 200 bis 250 Milliarden EUR durch Umsatzsteuerbetrug verloren. Nun wurde beschlossen, dass die EU-Kommission einen Bericht zu den verschiedenen Optionen gegen Steuerbetrug vorlegen soll.
Eine Option ist ein zeitlich befristeter Pilotversuch, der in Österreich eingeführt werden soll. Es handelt sich dabei um eine Steuerfreistellung von der Umsatzsteuer bei Lieferungen zwischen Unternehmen ("Reverse-Charge-System"). Die Steuerschuld verschiebt sich ans Ende der Lieferkette und die Vorsteuererstattung durch die Finanzämter würde grossteils entfallen. Der Testlauf soll rund drei Jahre dauern und könnte bereits im Juli 2008 starten. Zur Prüfung, ob die Lieferung ohne Mehrwertsteuer erfolgen kann, ist an ein Informationsaustauschsystem, ähnlich dem für innergemeinschaftliche Umsätze gedacht.
Das genaue Prozedere ist noch nicht klar. Angedacht ist die Einführung einer Rechnungsgrenze von EUR 5.000, ab der Lieferungen zwischen Unternehmen mehrwertsteuerbefreit wären. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass kleinere Bargeschäfte nicht unter diese Regelung fallen, sondern dass nur Umsätze, die über eine Bank laufen, mehrwertsteuerbefreit sind.
Der Testlauf wird vor allem von Frankreich, Italien, der Slowakei und Polen nicht gutgeheißen, da sie eine Verlagerung des Steuerbetruges in andere Mitgliedstaaten befürchten.
Das Paket enthält vor allem die Verlagerung des Ortes der Besteuerung von bestimmten Dienstleistungen weg vom Sitz des Unternehmens hin zum Sitz des Kunden. Vor allem Luxemburg, in dem Unternehemn wie AOL, eBay und iTunes sitzen, befürchtet durch diese Neuregelung Steuerausfälle von EUR 220 Mio und stellt sich daher quer.
Selbst wenn eine Einigung im zweiten Halbjahr erzielt werden sollte, wird die steuerliche Ortsänderung nicht vor 2010 greifen. Auch in Österreich hätte die Änderung der Regelung Auswirkungen: Unternehmen könnten in den Jahren 2008 und 2009 noch Autos aus Deutschland leasen und die Vorsteuer zurückbekommen, da ja die Eigenverbrauchsbesteuerung auf EU-Geheiss mit Jahresende auslaufen muss. Allerdings ist zu befürchten, dass die Eigenverbrauchsbesteuerung entgegen den EU-Vorgaben weiterhin verlängert wird.
Arbeitnehmer, die ein gringes Einkommen unter der Besteuerungsgrenze beziehen, hatten auch bisher Anspruch auf die so genannte Negativsteuer. Diese ist begrenzt mit 10 % der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch EUR 110,00.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 wurde das Pendlerpauschale erhöht. Personen mit Einkommen unter der Besteuerungsgrenze würden davon aber nicht profitieren. Daher wird der Höchstbetrag der Negativsteuer auf EUR 200,00 angehoben (Pendlerzuschlag EUR 90,00), wenn mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf Pendlerpauschale besteht. Die Höchstgrenze (10 % der SV-Beiträge) bleibt aber weiterhin bestehen.
Der Pendlerzuschlag steht für die Kalenderjahre 2008 und 2009 zu und kann daher erstmalig im Jahr 2009 bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 geltend gemacht werden.
Mit der Anmeldung ab Arbeitsbeginn werden die Dienstgeber nun verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung anzumelden. Gleichzeitig wird eine unbürokratische Kurzanmeldung (Telefon-Hotline rund um die Uhr) neu geschaffen. Damit kann der Arbeitgeber die Anmeldung des Arbeitnehmers vor Arbeitsantritt gleich zur Gänze durchführen oder aber er führt nur eine Kurzanmeldung vor Arbeitsantritt durch und ergänzt binnen sieben Tagen die fehlenden Angaben bei der zuständigen Krankenversicherung.
Es kommt in Kombination dazu auch zu einer Reform des Strafkataloges: Bei erstmaligen bzw. geringgradigen Verstößen wird der Strafrahmen für Verwaltungsübertretungen von EUR 730,00 auf 365,00 halbiert, im Wiederholungsfall erhöht sich der Strafrahmen von EUR 3.630,00 auf EUR 5.000,00.
Es ist noch nicht geklärt, ab wann diese Neuregelung in Kraft tritt
Die Pendlerpauschalen werden um ca. 10 % angehoben. Sie betragen dann:
Kleines Pendlerpauschale ab 01.07.2007
20 - 40 km jährlich EUR 546,00
40 - 60 km jährlich EUR 1.080,00
über 60 km jährlich EUR 1.614,00
Großes Pendlerpauschale ab 01.07.2007
2 - 20 km jährlich EUR 297,00
20 - 40 km jährlich EUR 1.179,00
40 - 60 km jährlich EUR 2.052,00
über 60 km jährlich EUR 2.931,00
Die Verlängerung des Dienstverhältnisses von Saisonbeschäftigten im Gastgewerbe um einen Teil des bei Saisonende bestehenden Überstundenguthabens durch Kollektivvertrag überschreitet die Regelungsbefugnis der KV-Parteien. Diese KV-Bestimmung ist somit nichtig und unanwendbar und eine Nachverrechnung von SV-Beiträgen für einen derartigen Verlängerungszeitraum ist daher rechtswidrig.
Diese Feststellung gilt allerdings nicht für die Verlängerung des Dienstverhältnisses durch die Hälfte des erworbenen Urlaubsanspruches. Diese Regelung durch die Kollektivvertragsparteien ist durch das Gesetz gedeckt.
Aufgrund der Erhöhung des Basiszinssatzes ab 14. März 2007 ergeben sich folgende Erhöhungen:
Basiszinssatz 3,19%
Stundungszinsen 7,69%
Aussetzungszinsen 5,19%
Anspruchszinsen 4,19%
Der VfGH hat am 07.03.2007 seine Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren zur Erbschaftssteuer verkündet. Es wurde jene Regel aufgehoben, die "Erwerbe von Todes wegen" der Steuerpflicht unterwirft. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft. Bis dahin hat das Parlament Zeit, die Regel zu reparieren. Es ist jedoch fraglich, ob infolge Meinungsdifferenzen innerhalb der Koalition bis dahin eine Neuregelung zustande kommt.
Aus den Grüden für die Aufhebung:
Die derzeitige Regelung (Bemessungsgrundlage dreifacher Einheitswert des Grundvermögens) ist verfassungswidrig, weil die pauschale Vervielfachung von längst historischen Einheitswerten die Wertentwicklung von Grundstücken nicht angemessen widerspiegelt. Für die Bemessung der Erbschaftssteuer bedeutet das nämlich, dass es nicht darauf ankommt, was jemand konkret heute und jetzt erbt, sondern welchen Wert dieser Grundbesitz vor Jahrzehnten hatte. Dies ist gleichheitswidrig und somit keine geeignete Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer.
Die Regelung des § 2 Abs. 8 AMPFG, wonach der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Männern erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres, bei Frauen jedoch schon ab Vollendung des 56. Lebensjahres aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik getragen wird, stellt eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.
Die GKK hat diese Diskriminierung dadurch auszuschließen, dass sie die Bestimmungen des § 2 Abs 9 AMPFG zugunsten der benachteiligten Gruppe anwendet, dh auch für männliche Dienstnehmer ab dem 56. Lebensjahr keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr vorschreibt (VwGH 20.12.2006, 2005/08/0057).
Ein Linzer Rechtsanwalt, der im Verfahren vor dem VwGH den Dienstgeber vertreten hat, rät allen Dienstgebern, die seit 01.01.2004 einen männlichen Dienstnehmer in der entsprechenden Altersklasse (also zwischen 57. und 58. Lebensjahr) beschäftigt haben, rasch Anträge auf Rückzahlung bei der GKK zu stellen. Sollte der Gesetzgeber den § 2 Abs. 8 AMPFG rückwirkend aufheben, und damit auch die Beitragsfreiheit für weibliche Arbeitnehmer ab dem 56. Lebensjahr wieder abschaffen, könnte es auf das Datum der Antragstellung ankommen.
In Deutschland wurde einem Lebensmittelhändler ein Haftungsbescheid für hinterzogene Steuern eines Gastwirts zugestellt, der bei ihm eingekauft hatte: zum Teil mit einer "vollständigen" Rechnung, zum Teil mit "Barverkaufsrechnungen" als Rampenverkauf. Die Barverkaufsrechnungen enthielten zwar nicht den Namen des Kunden, sehr wohl aber die Kundennummer, sodass der Gastwirt über die Buchhaltung leicht zu identifizieren war.
Das deutsche Höchstgericht hat nun entschieden: Das Verhalten des Händlers ist eine Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat. Der Vorsatz des Händlers wurde aus der bewussten Splittung der Verkäufe abgeleitet. Die Unterstützung der Steuerhinterziehung bestand darin, dass der Gastwirt annehmen konnte, er würde in der Buchhaltung des Händlers nicht als Abnehmer aufscheinen.
Die Rechtslage in Österreich unterscheidet sich kaum von jener in Deutschland, sodass einem österreichischen Händler das gleiche Schicksal droht. Neben der Haftung für die von einem anderen hinterzogenen Steuern hätte er sich zusätzlich als Beitragstäter nach dem Finanzstrafgesetz zu verantworten.
Österreich droht eine Klage der EU-Kommission vor dem EuGH wegen der Erhebung von Mehrwertsteuer auf im Ausland geleaste Fahrzeuge. Die Kommission ist der Ansicht, dass auch die von Österreich zuletzt geänderten Rechtsvorschriften nicht EU-rechstkonform sind. Österreich erhebt seit 1995 eine Mehrwertsteuer auf Leasing im Ausland. Diese Regelung wurde vom EuGH bereits 2003 als gesetzwidrig erkannt. Daraufhin führte Österreich eine Befristung der Regelung für Ausgaben ein, die bis zum 1.1.2008 anfallen. Diese Regelung wird nun von der Kommission bekämpft.
Eine weitere Klage beim EuGH droht Österreich wegen der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf alle Umsätze im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen, für die Abwasser- und Müllbeseitigung. Österreich verstoße gegen EU-Recht, da diese Umsätze nicht durch die Bestimmungen der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie über die Anwendung ermäßigter Steuersätze gedeckt seien.
Das neue UGB sieht in seinem § 14 Abs 1 folgende Regelung für den Inhalt von Geschäftspapieren vor:
In das Firmenbuch eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer des Unternehmers, gegebenenfalls den Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben.
Bei einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind diese Angaben auf den Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu machen. Einzelunternehmer haben auch ihren Namen anzugeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet. Genossenschaften haben auch die Art ihrer Haftung anzugeben.
Im Rahmen der Harmonisierung des Pensionsrechtes wurde als besondere Art der Alterspension die Schwerarbeitspension eingeführt.
Eine Schwerarbeitspension kann frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn und sobald 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorliegen und mindestens 120 Monate Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorhanden sind. Als weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme darf am Pensionsstichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen noch ein Erwerbseinkommen erzielt werden, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Die Schwerarbeitsverordnung, die mit 01. Jänner 2007 in Kraft getreten ist, sieht jene Tätigkeiten vor, die als Schwerarbeit gelten. Diese sind:
1. Schicht- oder Wechseldienst
2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte ausgeführte Tätigkeiten
3. Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 10 % verursacht wurde
4. schwere körperliche Arbeit mit einem bestimmten Kalorienverbrauch
5. berufsbedingte Pflege von kranken oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf
6. Arbeiten trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 80 %
Es gibt Listen, die die Berufsgruppen, auf die diese Kriterien zutreffen demonstrativ auflisten.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, Zeiten der Schwerarbeit an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Ab dem 01. Jänner 2007 sind folgende Daten hinsichtlich der beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, zu melden:
- alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen (betreffend Pkt. 1, 2, 4, 5 und 6)
- die Namen und Sozialversicherungsnummern jener Personen, die diese Tätigkeiten verrichten und
- die Dauer dieser Schwerarbeitstätigkeiten.
Die Meldung ist jährlich jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung von Schwerarbeitstätigkeiten folgt, zu erstatten.
Alle Schwerarbeitstätigkeiten im Jahr 2007 sind somit spätestens bis 29. Februar 2008 an den Krankenversicherungsträger zu melden.
Es wird empfohlen, bereits jetzt entsprechende Aufzeichnungen zu führen, um im Jahr 2008 der Meldeverpflichtung nachzukommen.
Wenn bei Miet-, Pacht-, Wartungs- oder ähnlichen Leistungen Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge für zukünftige Leistungen in Rechnung gestellt werden, kann der Vorsteuerabzug entsprechend den geleisteten Zahlungen vorgenommen werden. Ein Vorsteuerabzug ohne Zahlung aufgrund einer solchen Rechnung ist in diesen Fällen nicht zulässig. Bei solchen Rechnungen kann die Angabe des Leistungszeitraumes auch in der Weise erfolgen, dass der Beginn des Leistungszeitraumes mit dem Zusatz angeführt wird, dass die Vorschreibung bis zum Ergehen einer neuen Vorschreibung gilt. Es ist somit nicht erforderlich, auf der Vorschreibung den Geltungszeitraum anzuführen.
Dem ermäßigten Steuersatz für die Beherbergung unterliegen nunmehr auch Wellness-Leistungen. Ausgenommen sind allerdings Beauty- und Kosmetikbehandlungen.
Enthalten Rechnungen über Bauleistungen keinen Hinweis auf zeitliche Aspekte der Leistungserbringung, dürfen diese erforderlichen Angaben nur unter der Voraussetzung auch in anderen Belegen enthalten sein, dass in der Rechnung auf diese anderen Belege verwiesen wird. Enthalten die Rechnungen auch keinen solchen Verweis, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Wenn Sie in den letzten beiden Wirtschaftsjahren mehr als € 150.000,00 p.a. Umsatz gemacht haben, dann gibt es für Sie keine Losungsermittlung mittels Kassasturz mehr! Generell sind ab 1.1.2007 alle Barbewegungen täglich einzeln festzuhalten.
Auch Excel gilt für die Finanzverwaltung nicht mehr als vertrauenswürdig! Somit sind Fahrtenbücher und sonstige Aufzeichnungen mit Excel nur mehr in Ausnahmefällen steuerlich korrekt.
Es beginnt ein neues Zeitalter - wappnen Sie sich!
Wenn Ihre Umsatzerlöse € 400.000,00 jährlich überschreiten, dann sind Sie unter Umständen verpflichtet, Ihr Unternehmen in das Firmenbuch eintragen zu lassen! Nützen Sie den Jahresbeginn zu einer Überprüfung durch Ihren Steuerberater!
Nach Auffassung des UFS handelt es sich bei einer Autobahnvignette, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Weihnachtsfeier geschenkt bekommt, nich tum eine "kleine Annehmlichkeit oder Aufmerksamkeit", die bei Weihnachtsfeiern üblicherweise verschenkt wird. Eine solche übliche Gabe wären zB Kalender, eine Flasche Wein oder ein Geschenkskorb, nicht aber Dinge, durch die der Mitarbeiter "objektiv bereichert" wird, das heißt, dass ihm die Zuwendung einen über die Verantstaltung hinausgehenden vermögenswerten Vorteil bringt.
Vom Schenken von Autobahnvignetten ist daher dringend abzuraten, weil die Prüfer voraussichtlich diese als lohnsteuerpflichtigen Sachbezug werten werden. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien werden aber Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, sowie Goldmünzen und Golddukaten als Sachzuwendungen an. Die Zuwendung von Bargeld unterliegt aber jedenfalls der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
Durch eine Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung werden Ausländer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten bei Tätigkeiten im Bereich Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen, wenn
- die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind,
- die zu pflegende Person Bundes- oder Landespflegegeld ab der Pflegestufe 3 oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht
- und die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG unterliegt.
Die Änderung tritt mit 01.11.2006 in Kraft.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 06. Oktober 2006 die Bestimmung, die die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung festschrieb, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung bewirkt, dass für alle Wirtschaftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem Tag der Aufhebung liegen, keine Wertpapierdeckung für die Abfertigungs- und Pensionsrückstellung mehr erforderlich ist. Keine Wertpapierdeckung ist demnach erforderlich
- für das Regelwirtschaftsjahr 2006 und
- für solche abweichende Wirtscahftsjahre 2005/2006, deren Bilanzstichtag nach dem Tag der Aufhebung liegt.
Eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Wertpapierdeckung für die Pensionsrückstellung ist geplant.
Seit 1.7.2006 muss als Formalerfordernis auf Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 EUR übersteigt, nicht nur die UID-Nummer des Rechnungsausstellers, sondern auch die UID-Nummer des Rechnungsempfängers angegeben werden. Um den Vorsteuerabzug sicherzustellen, sind jedenfalls die Eingangsrechnungen diesbezüglich zu überprüfen, um nicht später anläßlich einer Betriebsprüfung eine böse Überraschung zu erfahren.
Wenn ein im Lebensmitteleinzelhandel tätiger Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal - ua aus hygienischen Gründen und zur Verbesserung des Erscheinungsbildes des Unternehmens - einheitliche bürgerliche Kleidung zur Verfügung stellt, kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein. (§ 15 Abs 2 EStG).
Der Verfassungsgerichtshofhat die Regelung über die begünstigte Behandlung von Reisekostenersätzen aufgrund lohngestaltender Vorschriften per 31.12.2007 aufgehoben. Auch die Verordnung, die sich auf diese Regelung gründet, wurde aufgehoben. Es ist daher zu erwarten, dass die begünstigte Besteuerung vor allem der Reisekosten im Baugewerbe fallen wird. Spätestens per 01.01.2008 wird voraussichtlich eine neue Regelung erlassen werden.
Seit Mai gibt es eine Alternative zu Bankgarantien für die Baubranche. Eine Versicherungsgesellschaft, bietet eine Sicherstellungsversicherung an. Versicherbar sind Haft- und Deckungsrücklässe, Erfüllungsgarantien sowie Anzahlungsgarantien und Vadien. Die Mindestprämie beträgt EUR 750,00. Die Höhe der Prämie wird anhand des KSV-Ratings bemessen.
Voraussetzungen für den Abschluss einer solchen Versicherung sind, dass das Unternehmen seit mehr als drei Jahren besteht und über ein KSV-Rating unter 435 verfügt. Die Vorteile für den einzelnen Unternehmer liegen vor allem in der Verbesserung der Liquidität und Bonität durch die Entlastung der Kreditlinien bei der Bank, da keine Bankgarantien mehr nötig sind.
Ab 11. Oktober 2006 betragen aufgrund der Erhöhung des Basiszinssatzes auf 2,67 % die Zinssätze für:
Stundungszinsen 7,17 %
Aussetzungszinsen 4,67 %
Anspruchszinsen 4,67 %
Sollten die Vereinsstatuten noch nicht dem VereinsGes 2002 angepasst sein, was ja bereits bis spätestens 30. Juni 2006 hätte erfolgt sein müssen, ist Gefahr im Verzug, weil die zwangsweise Auflösung des Vereines droht.
Die wesentlichen Anpassungen betreffen:
- Das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan muss mindestens aus zwei natürlichen Personen bestehen.
- Es sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die keinem Organ angehören dürfen.
- Die Rechnungslegungsbestimmungen (kleine, mittlere und große Vereine) sind entsprechend zu beachten.
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 wurden die Formvorschriften für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen lt. BAO verschärft.
Grundsatz:
Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsfälle vermitteln können.
Konkrete Maßnahmen:
- Bareinnahmen und –ausgänge sind täglich einzeln festzuhalten. Erleichterungen sind noch auf Grund einer Verordnung des BMF zu erwarten.
- Bei Verwendung von Datenträgern dürfen Aufzeichnungen nicht in einer Weise veränderbar sein, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist, wovon zB auch Excel betroffen ist. Eine Protokollierung der nachträglichen Änderung muss möglich sein. Die vollständige Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle muss durch eine entsprechende Einrichtung gesichert sein.
- Summenbildungen müssen nachvollziehbar sein.
Sanktionen:
Eine Verletzung dieser Vorschriften kann zu einer Schätzung führen, während die Einhaltung derselben die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung für sich hat, falls nicht begründeter Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Aufwertungszahl 1,024
Geringfügigkeitsgrenze täglich EUR 26,20
Geringfügigkeitsgrenze monatlich EUR 341,16
Dienstgeberabgabe: Grenzwert für Pauschbetrag EUR 511,74
Höchstbeitragsgrundlage täglich EUR 128,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich EUR 3.840,00
Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen EUR 7.680,00
Eine neue Regelung im NoVA-Gesetz schreibt eine Vergütung der NoVa bei Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland fest. Diese Regelung lautet:
§ 12a: Wird ein Fahrzeug
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert,
dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.
Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.
Die Vergütung wird für Vorgänge ab dem 31. Dezember 2006 gewährt.
Versicherte, die in den Jahren 2002 bis 2004 nicht während des ganzen Jahres unfallversichert waren (unterjähriger Beginn bzw. Ende oder unterjährige Unterbrechung der Versicherung zB bei Saisonbetrieben), können die anteilige Rückzahlung der Unfallversicherungsbeiträge beantragen.
Für die Bearbeitung der Anträge und die Rückzahlung ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zuständig. Der Antrag kann aber auch bei der jeweiligen Landesstelle gestellt werden. Anträge sind schriftlich einzubringen. Ein formloses Schreiben genügt. Es sollte jedenfalls eine Postanschrift bzw. Bankverbindung angegeben werden.
Adresse:
AUVA Hauptstelle
Adalbert-Stifter-Straße 65
1200 Wien
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