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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Gültig seit 1.9.2003
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der
Aldrian & Pöltl KG - web2future.at (im folgenden Firma
genannt) gelten ausschließlich diese "Allgemeinen Geschäftbedingungen".
Entgegenstehende Geschäftbedingungen des Kunden sind nur dann
wirksam, wenn sie von der Firma ausdrücklich und schriftlich
anerkannt werden. Von diesen "Allgemeinen Geschäftbedin-gungen"
abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt
dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter
ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach
am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluß
Die Angebote der Firma sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen
Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Firma gebunden. Aufträge
des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
der Firma als angenommen, sofern die Firma nicht etwa durch Tätigwerden
auf Grund des Auftrages zu erkennen gibt (auch durch ausstellen
einer Rechnung), dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistung und Honorar
Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch
der Firma für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht
wurde. Die Firma ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse
zu verlangen. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung
der Nutzungsrechte erhält die Firma ein Honorar in der Höhe
von 15% des über sie abgewickelten Nettoauftragswertes. Alle
Leistungen der Firma, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere
für alle Nebenleistungen der Firma. Alle der Firma erwachsenden
Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb
hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche
Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge
der Firma sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen
ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Firma schriftlich
veranschlagten um mehr als 15 Prozent übersteigen, wird die
Firma den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei
Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig
kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten
der Firma, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung
gelangen, gebührt der Firma eine angemessene Vergütung.
Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen
Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte. Entwürfe
udgl. sind vielmehr unverzüglich der Firma zurückzustellen.
4. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Firma einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles,
Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile
daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale
im Eigentum der Firma und können von der Firma jederzeit -
insbesondere bei Beendigung der Zusammenarbeit - zurückverlangt
werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht
der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten
Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung
mit der Firma darf der Kunde die Leistungen der Firma nur selbst,
ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer
der Zusammenarbeit nutzen. Änderungen von Leistungen der Firma
durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
Firma und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt
sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von
Leistungen der Firma, die über den ursprünglich vereinbarten
Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig
davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist -
die Zustimmung der Firma erforderlich. Dafür steht der Firma
und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen
ist grundsätzlich das in dem Vertrag festgehaltene Honorar,
mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des vom Kunden gezahlten
Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Firma bzw. von
Werbemitteln, für die Firma konzeptionelle oder gestalterische
Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Vertrages ist unabhängig
davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist -
ebenfalls die Zustimmung der Firma notwendig. Dafür stehen
der Firma im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im
abgelaufenen Vertrag vereinbarten Vergütung, im Regelfall 15
% zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die
Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung.
Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu
zahlen.
5. Kennzeichnung
Die Firma ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen
auf die Firma und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass
dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
6. Genehmigung
Alle Leistungen der Firma (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen
und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe
gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere
die rechtliche, vor allem die Wettbewerbs und kennzeichenrechtliche
Zulässigkeit der Firmenleistungen überprüfen lassen.
Die Firma veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf
Kunde zu tragen.
7. Termine
Die Firma bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.
Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings
erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte,
wenn er der Firma eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt
hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an
die Firma. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus
dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Firma. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse insbesondere
Verzögerungen bei Auftragnehmern der Firma entbinden die Firma
jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
8. Besondere Verpflichtungen des Kunden
Der Kunde wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes,
BGBl. 1950/97 idgF., das Verbotsgesetz vom 8. 5. 1945 StGBl. idgF.
und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen,
wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter
Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt
ist. Der Kunde verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften zu beachten
und gegenüber der Firma die alleinige Verantwortung für
die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der
Kunde verpflichtet sich, die Firma vollständig schad und klaglos
zu halten, falls letzterer wegen vom Kunde in den Verkehr gebrachten
Inhalten zivil oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich
in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen
übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung (§§
111, 115, 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem
Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder
wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung
(§ 1330 ABGB).
9. Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die im Anbot oder Bestellformular
angeführten Preise. Die Zahlungen sind prompt bei Rechnungserhalt
ohne Abzüge fällig. Die gelieferte Ware (Hard oder Software)
bleibt bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen
und Kosten) uneingeschränktes Eigentum der Firma. Die Verrechnungstermine
ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Der Kunde darf nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
10. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen
nach Leistung durch die Firma schriftlich geltend zu machen und
zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen
steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch
die Firma zu. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere
wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung,
Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger
Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen
sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Firma beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen
Unterlagen des Kunden übernimmt die Firma keinerlei Haftung.
11. Haftung
Die Firma wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung
der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen
und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige
Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere
der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Firma
vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich.
Er wird eine von der Firma vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein
von der Firma vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben,
wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen)
Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit
der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des
Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung
der Firma für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme
(der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden,
wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Firma ihrer Hinweispflicht
nachgekommen ist; insbesondere haftet die Firma nicht für Prozesskosten,
eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen
sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche
Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung
einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) der
Firma selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die
Firma schad und klaglos: Der Kunde hat der Firma somit sämtliche
finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller
Schäden) zu ersetzen, die der Firma aus der Inanspruchnahme
durch einen Dritten entstehen.
12. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Firma ist
ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Beraters/der Firma. Als Gerichtsstand
für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Firma
und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz
der Firma örtlich und sachlich zuständige österreichische
Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein
anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
Irrtümer Vorbehalten!
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